Full text: (7. Band = 1834, No 1-No 8)

>10 
V.:. Staatearzneikunde. 
mehrerer;: mit der. gesetzwidrigen Handlung .nicht in unmittelba- 
rem Causalnexus stehenden Umstände erfolgte. Für das. Abso- 
Jute der tödtlichem Verletzung reicht also der auf dieselbe er- 
folgte Tod nicht hin; sondern dieser muss die nothwendige Folge 
derselben seyn.. Als: zureichende- Ursache des erfolgten Todes 
ist die Verwundung anzusehen, wenn ausser ihr keine bestimm- 
ten. Todesursachen aufgefunden werden, oder wenn solche Um- 
stände an. der absoluten Tödtlichkeit keinen gegründeten Zweifel 
zulassen. : Relativ. tödtlich ist jede Wunde, auf welche ‘der 
Tod nicht als nothwendige Folge, sondern nur in Verbindung 
mit gleichzeitig Statt findenden,- oder der Verwundung‘ vorher- 
gehenden 6der folgenden, mit ihr nicht in nothwendigem Cau- 
salnexus. stehenden Umständen eintritt. Die Wunde ist in die- 
sem: Falle Hülfs-, Mit- oder Nebenursache des erfolgten Todes. 
Diese Art: Wunden ist die bei weitem grössere Anzahl derjeni- 
gen, welche den. Tod bewirken. Der Tod erfolgt thatsächlich; 
aber er musste nicht erfolgen; er steht zwar in einer ursächli- 
chen Beziehung zur Verwundung, aber nicht in einer genügen- 
den, da noch andere ‚ursächliche Momente auf den Lebensverlust 
gleichzeitig mitwirkten. Alle diese relativ tödtlichen Verletzungen 
schliessen. den juridischen Begriff des. Todtschlages aus; aber 
dennoch sind‘.sie tödtlich, obgleich sie nicht allein tödtlich sind. 
Verf. meint, man könne. sie zwar tödtliche, aber nicht töd- 
tende nennen. — Die bisher getroffene Eintheilung der Wunden 
in unmittelbar und mittelbar, in absolut und per accidens tödtliche 
verwirft Verf, und meint, jede Verwundung, sie sey absolut oder 
relativ tödtlich,. wäre als. Verwundung im concreten Falle zu beur- 
theilen und dabei sey nur ‘ein dreifacher Fall denkbar. . Entweder 
der Grund der Tödtlichkeit liege in der. Wunde als solcher, oder in 
dem verletzten Individuum, oder in-den Verhältnissen, in denen 
letzteres zur Aussenwelt stehe. . Stets werde das eine oder das an- 
dere "Moment prävaliren und: ;,@ potiori fit denominatio.* Nach 
diesen Vordersätzen, welche Verf. aus der C. €. C., aus STEUBEL, 
den Anmerk., z. Strafgesetzbuche des Königreichs Bayern, Kırın- 
SCHROD, FEUERBACH, GROLMANN; MITTERMAIER, dem Alig. Preuss. 
Ld. Rechte, Weser und STELZER genommen hat, verweilen wir 
noch einige Augenblicke bei jener Eintheilung; — A. Absolut 
tödtliche Verletzungen: 1) Hinsichtlich der Wunde. 
Diese Verletzungen nannte man bisher vuinera in abstracto abso- 
lute‘ lethalia und haben unter: allen Bedingungen den Tod zur 
Folge. .2) Hinsichtlich der Individualität des Ver- 
letzten. Die. Verwundung ist entweder die nothwendige und: ge- 
nügende Ursache des Todes, oder der Tod ist nicht die nothwen- 
dige Folge der dem Individuum beigebrachten‘ Verletzung , das: in- 
dividuelle Verhältniss des Verletzten präponderirt aber unter den 
den Tod bedingenden zusammenwirkenden verschiedenen Ursa- 
chen. Im ersten Falle wird. die Verletzung den absolut - indivi- 
duell-lethalen, im. letztern den relativ-individuell- lethalen bei- 
zuzählen seyn. In beiden Fällen muss das ganze individuelle Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.