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V.:. Staatearzneikunde.
mehrerer;: mit der. gesetzwidrigen Handlung .nicht in unmittelba-
rem Causalnexus stehenden Umstände erfolgte. Für das. Abso-
Jute der tödtlichem Verletzung reicht also der auf dieselbe er-
folgte Tod nicht hin; sondern dieser muss die nothwendige Folge
derselben seyn.. Als: zureichende- Ursache des erfolgten Todes
ist die Verwundung anzusehen, wenn ausser ihr keine bestimm-
ten. Todesursachen aufgefunden werden, oder wenn solche Um-
stände an. der absoluten Tödtlichkeit keinen gegründeten Zweifel
zulassen. : Relativ. tödtlich ist jede Wunde, auf welche ‘der
Tod nicht als nothwendige Folge, sondern nur in Verbindung
mit gleichzeitig Statt findenden,- oder der Verwundung‘ vorher-
gehenden 6der folgenden, mit ihr nicht in nothwendigem Cau-
salnexus. stehenden Umständen eintritt. Die Wunde ist in die-
sem: Falle Hülfs-, Mit- oder Nebenursache des erfolgten Todes.
Diese Art: Wunden ist die bei weitem grössere Anzahl derjeni-
gen, welche den. Tod bewirken. Der Tod erfolgt thatsächlich;
aber er musste nicht erfolgen; er steht zwar in einer ursächli-
chen Beziehung zur Verwundung, aber nicht in einer genügen-
den, da noch andere ‚ursächliche Momente auf den Lebensverlust
gleichzeitig mitwirkten. Alle diese relativ tödtlichen Verletzungen
schliessen. den juridischen Begriff des. Todtschlages aus; aber
dennoch sind‘.sie tödtlich, obgleich sie nicht allein tödtlich sind.
Verf. meint, man könne. sie zwar tödtliche, aber nicht töd-
tende nennen. — Die bisher getroffene Eintheilung der Wunden
in unmittelbar und mittelbar, in absolut und per accidens tödtliche
verwirft Verf, und meint, jede Verwundung, sie sey absolut oder
relativ tödtlich,. wäre als. Verwundung im concreten Falle zu beur-
theilen und dabei sey nur ‘ein dreifacher Fall denkbar. . Entweder
der Grund der Tödtlichkeit liege in der. Wunde als solcher, oder in
dem verletzten Individuum, oder in-den Verhältnissen, in denen
letzteres zur Aussenwelt stehe. . Stets werde das eine oder das an-
dere "Moment prävaliren und: ;,@ potiori fit denominatio.* Nach
diesen Vordersätzen, welche Verf. aus der C. €. C., aus STEUBEL,
den Anmerk., z. Strafgesetzbuche des Königreichs Bayern, Kırın-
SCHROD, FEUERBACH, GROLMANN; MITTERMAIER, dem Alig. Preuss.
Ld. Rechte, Weser und STELZER genommen hat, verweilen wir
noch einige Augenblicke bei jener Eintheilung; — A. Absolut
tödtliche Verletzungen: 1) Hinsichtlich der Wunde.
Diese Verletzungen nannte man bisher vuinera in abstracto abso-
lute‘ lethalia und haben unter: allen Bedingungen den Tod zur
Folge. .2) Hinsichtlich der Individualität des Ver-
letzten. Die. Verwundung ist entweder die nothwendige und: ge-
nügende Ursache des Todes, oder der Tod ist nicht die nothwen-
dige Folge der dem Individuum beigebrachten‘ Verletzung , das: in-
dividuelle Verhältniss des Verletzten präponderirt aber unter den
den Tod bedingenden zusammenwirkenden verschiedenen Ursa-
chen. Im ersten Falle wird. die Verletzung den absolut - indivi-
duell-lethalen, im. letztern den relativ-individuell- lethalen bei-
zuzählen seyn. In beiden Fällen muss das ganze individuelle Ver-