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VII. Staatsarzneilkunde.
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hieraus erst auf Wahrheit ‘oder Unwahrheit in den Angaben der
Beiheiligten zu folgern. ({[Medi-Zeit, w. Vereine f. Heilkunde
in Preussen, 1833, Nr. 22.] (K—e)
VD. STAATSARZNEIKUNDE.
51. Einige Worte, die gerichtlich-medicinischen
Gutachten betreffend. Das gründlichste Gutachten, wel-
ches alle, durch einen jeden Fall gegebene Fragen, durch rich-
lige Schlüsse geleitet, so genügend beantwortet, als es der Na-
tur der Sache nach möglich ist, nimmt allemal die geltendsten
Grundsätze der Wissenschaft und Erfahrung im Anspruch, er-
fordert die sorgfältigste Vergleichung aller durch die Obdurtion
entdeckten Umstände ‚sowohl unter sich, als auch mit allen an-
derweitig in Erfahrung gebrachten Umständen und macht reif-
liches Nachdenken und gewissenhafte Veberlegung nöthig. Ein
Gutachten, in welchem die Gründe entweder nur aus der Wis-
senschaft allein hergeleitet sind, ‚ohne die Erfahrung zu befra-
gen, ‚oder in welchem die Gründe bloss aus der Erfahrung ab-
geleitet sind, ohne dabei die Wissenschaft zu Rathe zu ziehen,
wird immer schwankend bleiben und zu Widersprüchen und Zwei-
feln, oder gar zu Missbräuchen Gelegenheit geben. [Wüildberg’s
Magazin, Bd. 1, Hft, 38.] “(V—t.)
Ar De Ueber zwei, von mehreren gerichtlichen
li hr en nicht genug beherzigte Punkte bei gericht-
Ich-medicinischen Leichenuntersuchungen. Es kommt
wohl vor, dass Physiker in ihren Untersuchungen nicht so ge-
ode und vollständig verfahren, als es die Umstände erfordern;
Meer dass sie mehr untersuchen, als in dem vorliegenden Falle
wahre war, So z.B. geben gerichtliche Aerzte ‘bei äusserlich
Made und Dre Abweichungen vom normalen und gesunden Zu-
an traf. ei Verletzungen-die Stellen des Körpers, wo dieselben
N el l °n worden sind, nicht genau und bestimmt genug, oder
0%" gar falsch an, indem sie die verschiedenen anatomisch: an-
A nen Gegenden des Körpers nicht genau unterscheiden;
an In andern Fällen lassen sich gerichtliche Aerzte bei Lei-
“hehuntersuchungen in anatomische und ‘pathologische Erörterun-
Sch in, die dem Zwecke der ihnen übertragenen Obduction gar
Pu ( Sntsprechen, Zur Vermeidung des ersten Fehlers hat der
se dich bei der Inspection des Leichnams die Stelle jeder äus-
dä 1ch wahrgenommenen Abweichung vom normalen und gesun-
Sin Zustande und jede äusserlich vorgefundene Verletzung so
5°U als möglich auszumitteln. wodurch man schon von selhst