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VIL Staatsarzneikunde,
paralytische Beschaffenheit der Muskeln; die meiste Aehnlichkeit
hatte das Uebel mit der Entzückung oder Ekstase, —— In einen ähn-
lichen Zustand wurde eine eben entbundene Bäuerin durch heftigen
Zorn gesetzt. Die Lochien flossen stark, die Kranke lag gleichsam
seelenlos, mit starren Augen, ohne Empfänglichkeit für die äussern
Umgebungen: und Reize im Bette u. s. w. Ein gereichtes Brechmit-
tel förderte eiue enorme Menge Galle, zu Tage und beseitigte das
Gemüthsleiden; [Horn’s Archiv, 1833, Juli. August.) (V-—t.)
841. Zur Lehre über die Zurechnungsfählgkeit
Trunksüchtiger; mitgetheilt von Dr. J. AMELUNG, Arzt an
dem . Hospitale und Irrenhause. Hochheim bei Darmstadt; mit
nachträglichen Bemerkungen von Henke. C..S. aus H., 50
dahre alt ,., Wagnermeister, ein Mann von gesunder starker Con-
stitution,. wurde den 5. Dec. 1823 angeblich an Verrücktheit lei-
dend in’s Hospital aufgenommen. Im vollkommen nüchternen Zu-
stande.:gab er zwar einige Sonderbarkeiten in seiner Denkungs-
weise zu erkennen, zeigte: sich aber übrigens immer vollkommen
vernünftig. Nur nachdem er eine, wenn auch nur geringe Quan-
tität: Branntwein genossen hatte, wurde seine Rede verworren,
und durch . Widerspruch‘ gereizt, gab er oft Veranlassung zu Un-
ordnungen, wobei er sich, wie durch seine Drohungen, ‚als ein
gefährliches Subject prostituirte. Weder Ermahnungen noch Stra-
fen, besserten. ihn von der eingewurzelten Trunksucht, und als
er einst, wegen Trunkenheit eingesperrt, Feuer angelegt hatte,
ward: er. anch fernerhin in Haft gelassen. Nach 1 Jahre frei“
gelassen, ward er wegen des Verdachts einer wiederholten ab-
sichtlichen Feueranlegung in’s Correctionshaus nach D. gebracht,
woselbst ein ärztliches Gutachten über ihn verlangt wurde. Das
Resultat .dieses Gutachtens war, dass Inquisit als unfrei und nicht
zurechnungsfähig in das Hospital zurückgebracht wurde. Hier-
auf fand sich. der Verf, bewogen; gedachtes Gutachten anzugrei-
fen und ‚zu beweisen, dass S’s, Excesse bloss Wirkung der Trun-
kehnheit. waren und dass er im nüchternen Zustande. keineswegs
als; ein‘ Geisteszerrütteter anzusehen sey. In den nachträglichen
Bemerkungen : pflichtet ‚der, Herausgeber dem Verf. hinsichtlich
des- Resultates seiner Untersuchung über den psychischen Zu-
stand und: die: Zurechnungsfähigkeit des Inquisiten vollkommen
bei,: indem’ er: seinen Zustand: mit dem Namen Trunkfälligkeit,
und näher: trunkfällige Wildheit bezeichnet und schliesst mit Aus-
einandersetzung des‘ Curverfahrens zur Hebung der Trunkfällig-
keit und der Trunksucht,, ‚[Henke’s Zeitschrift, 11%.. Ergän-
zungsheft.] ar, (L—t.)
„842. Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit ei-
ner, von: einem 17jährigen Taubstummen einem
14jährigen Knaben zugefügten Verwundung; vom
VILL. STAATSARZNEIKUNDE.