Full text: (6. Band = 1833, No 17-No 24)

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VIL Staatsarzneikunde, 
paralytische Beschaffenheit der Muskeln; die meiste Aehnlichkeit 
hatte das Uebel mit der Entzückung oder Ekstase, —— In einen ähn- 
lichen Zustand wurde eine eben entbundene Bäuerin durch heftigen 
Zorn gesetzt. Die Lochien flossen stark, die Kranke lag gleichsam 
seelenlos, mit starren Augen, ohne Empfänglichkeit für die äussern 
Umgebungen: und Reize im Bette u. s. w. Ein gereichtes Brechmit- 
tel förderte eiue enorme Menge Galle, zu Tage und beseitigte das 
Gemüthsleiden; [Horn’s Archiv, 1833, Juli. August.)  (V-—t.) 
841. Zur Lehre über die Zurechnungsfählgkeit 
Trunksüchtiger; mitgetheilt von Dr. J. AMELUNG, Arzt an 
dem . Hospitale und Irrenhause. Hochheim bei Darmstadt; mit 
nachträglichen Bemerkungen von Henke. C..S. aus H., 50 
dahre alt ,., Wagnermeister, ein Mann von gesunder starker Con- 
stitution,. wurde den 5. Dec. 1823 angeblich an Verrücktheit lei- 
dend in’s Hospital aufgenommen. Im vollkommen nüchternen Zu- 
stande.:gab er zwar einige Sonderbarkeiten in seiner Denkungs- 
weise zu erkennen, zeigte: sich aber übrigens immer vollkommen 
vernünftig. Nur nachdem er eine, wenn auch nur geringe Quan- 
tität: Branntwein genossen hatte, wurde seine Rede verworren, 
und durch . Widerspruch‘ gereizt, gab er oft Veranlassung zu Un- 
ordnungen, wobei er sich, wie durch seine Drohungen, ‚als ein 
gefährliches Subject prostituirte. Weder Ermahnungen noch Stra- 
fen, besserten. ihn von der eingewurzelten Trunksucht, und als 
er einst, wegen Trunkenheit eingesperrt, Feuer angelegt hatte, 
ward: er. anch fernerhin in Haft gelassen. Nach 1 Jahre frei“ 
gelassen, ward er wegen des Verdachts einer wiederholten ab- 
sichtlichen Feueranlegung in’s Correctionshaus nach D. gebracht, 
woselbst ein ärztliches Gutachten über ihn verlangt wurde. Das 
Resultat .dieses Gutachtens war, dass Inquisit als unfrei und nicht 
zurechnungsfähig in das Hospital zurückgebracht wurde. Hier- 
auf fand sich. der Verf, bewogen; gedachtes Gutachten anzugrei- 
fen und ‚zu beweisen, dass S’s, Excesse bloss Wirkung der Trun- 
kehnheit. waren und dass er im nüchternen Zustande. keineswegs 
als; ein‘ Geisteszerrütteter anzusehen sey. In den nachträglichen 
Bemerkungen : pflichtet ‚der, Herausgeber dem Verf. hinsichtlich 
des- Resultates seiner Untersuchung über den psychischen Zu- 
stand und: die: Zurechnungsfähigkeit des Inquisiten vollkommen 
bei,: indem’ er: seinen Zustand: mit dem Namen Trunkfälligkeit, 
und näher: trunkfällige Wildheit bezeichnet und schliesst mit Aus- 
einandersetzung des‘ Curverfahrens zur Hebung der Trunkfällig- 
keit und der Trunksucht,, ‚[Henke’s Zeitschrift, 11%.. Ergän- 
zungsheft.] ar, (L—t.) 
„842. Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit ei- 
ner, von: einem 17jährigen Taubstummen einem 
14jährigen Knaben zugefügten Verwundung; vom 
VILL. STAATSARZNEIKUNDE.
	        
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