Full text: (6. Band = 1833, No 17-No 24)

VI. Staatsarzneikunde, 
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Herzkammer weniger dunkeles Blut enthalten. =— Die grossen 
Blutgefässe des Unterleibes ‘waren stark mit Blut gefüllt, na- 
mentlich die venösen. Alle übrige Organe des ganzen Leichna- 
mes boten nichts Auffallendes, dar. — Der Tod dieses Menschen 
erfolgte durch Erstickung ,, wofür die Beschaffenheit der Lungen, 
des Herzens, der Venen des Unterleibes, wie auch die so kurze 
Zeit nach dem Tode schon vorhandenen Todtenflecken und der 
Mangel von Spuren einer andern Todesart sprechen. — Der Tod 
ist durch mechanische Gewaltthätigkeiten bewirkt, denn die an 
der rechten Seite des Unterkiefers befindlichen Stellen eind die 
Eindrücke von den vier grössern Fingern einer gewaltsam ange- 
setzten Hand. Mit derselben Gewissheit lässt sich der, an‘ dem 
obern Theile der linken Seite der Brust befindliche, dunkelrothe 
Fleck einer erlittenen mechanischen Gewalt .zuschreiben. Diese 
Gewalt wurde druckweise ausgeübt, denn das stockende und an- 
gehäufte Blut war noch in den Gefässen, und also nicht extra- 
vasirt. Dasselbe gilt von der, an der linken Seite des Halses 
in der Gegend vom Unterkiefer befindlichen, dunkelrothen Haut- 
stelle, die ebenfalls ohne Extravasat wär. Die am Unterleibe 
befindlichen Streifen schienen vom Drucke faltiger Kleidungsstücke 
herzurühren. So auch die dunkele Stelle in der “Gegend der 
Herzgrube. — Es ist mit Gewissheit Machzuweisen, dass jene 
Gewaltthätigkeiten auf den Verstorbenen bei dessen Lebzeiten 
eingewirkt haben; denn das geronnene oder angetrocknete Blut der 
einen Halsverletzung, wie auch die Sugillationen oder die Ueberfül- 
lung der feinsten Gefässe mit Blut können nach dem Tode nicht ent- 
standen seyn. — Dass jene äussern Gewaltthätigkeiten Ursache des 
erfolgten Erstickungstodes waren, ist wenigstens im höchsten 
Grade wahrscheinlich. Es fand sich in der Leiche keiner von 
den sinnlich . wahrnehmbaren Krankheitszuständen, welche: den 
Erstickungstod bewirken können. Eben so wenig konnte einer 
von den sinnlich nicht wahrnehmbaren aufgefunden werden. Da- 
hingegen fanden sich an der Leiche Verletzungen, welche den 
Erstickungstod verursachen können, und dahin gehört zuerst die 
der Brust. Den Zweifel, ob die Gewaltthätigkeit auch von 
dem Grade gewesen sey, um als wirkliche oder alleinige Ursache 
des Todes gelten zu können, nehmen die Obducenten durch den 
Ausspruch weg: dass zu der unbezweifelt tödtlichen Wirkung 
Solcher äusserer Gewaltthätigkeiten nicht immer Blutergiessun- 
gen und andere örtliche Verletzungen, wie auch ein- oder platt- 
gedrückter Thorax u. s. w. erforderlich sind, und dass bei der 
bedeutenden Verwachsung der Lungen in unserem Falle schon 
eine geringe äussere Gewalt den Erstickungstod herbeiführen 
konnte. — Es ist eben 80 wahrscheinlich, dass jene Gewalt 
Ohne eigenes Zuthun von einer. andern Person ausgeübt worden. 
Es ist einleuchtend, dass der Todte sich die Verletzungen am 
Halse nicht selbst beigebracht haben konntez3 auch. fand sich an 
seinen Fingern, namentlich an seinen ‚Nägeln, keine Spur einer
	        
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