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VI, Staatearzneikunde.
eines krankhaften Zustandes des Gemüths, als Wahnsinn, Me-
lancholie, Tollheit u. s. w. hindeuten könne. — Die med, Fa-
kultät zu Rostock, ersucht, zu bestimmen I. ob Inculpat S.
hinsichtlich der zur Beurtheilung stehenden Mord-
that psychisch frei gehandelt habe oder nicht?
IL. ob derselbe jetzt im Zustande der psychischen
Freiheit sich befinde? erklärt: dass derInculpat hin-
sichtlich der zur Beurtheilung stehenden Mordthat
nicht psychisch frei gehandelt habe. — Die Gründe
sind: 1) Die erbliche melancholische Anlage, die, durch mehrere
Ursachen und Umstände genährt und gesteigert, sich nach und
nach bis zum Ausbruche der Verzweifelung ausgebildet. hat,
2) Das Widersinnige, die Verwirrung und Verkehrtheit der Be-
griffe, welche bei seinem Verfahren zum Grunde lagen und die
ruhige Ausführung der mit seinen sonstigen Gesinnungen und
Grundsätzen im Widerspruche stehenden That. 3) Der. ilm
Iheure Gegenstand des Mordes, und die verrückte Absicht des-
selben. 4) Er überlieferte sich seinem Richter selbst,- und ge-
stand sogleich Alles offen und wahr bis auf die kleinsten Um-
stände. 5) Es war kein Affeot, keine Leidenschaft, überhaupt
keine Ursache vorhanden, die er hätte verhüten können und de-
ren Folgen ihm deshalb zu imputiren wären. Des Inquisiten
Verbrechen war keine Folge von früheren Uebelthaten, bösen
Neigungen und Begierden, schlechter verwilderter Lebensart u. s. w.
f) Die Grausamkeit der That, die ohne Zorn und Erbitterung,
mit kaltem Blute, an sehr geliebten Personen, ausgeübt wurde.
3) Mangel an wahrer Reue. Was er in dieser Art zu erkennen
gab, schien mehr durch Fragen aufgeregt zu seyn und ging
schnell vorüber. 8) Die Heiterkeit und Erleichterung nach dem
refassten Entschlusse, welche gewöhnlich in solchen Fällen Statt
findet, so wie auch nach der That selbst. — Ad Il. gehe aus
dem beiliegenden Berichte des Sanit. Ratlıs F. genügend hervor,
wie zum Erstaunen fest jene fixe Idee, welche den
Entschluss und die Ausführung des Mordes bewirkte, ihre
Fortdauer behaupte. — [Henke’s Zeitschrift etc., XVI,
Ergänzungsheft , 1832.] (L—t.)
22. Obductionsbericht und Gutachten über ei-
nen mit einer durchdringenden Brustverletzung und
giner Quetschung am Kopfe todtgefundenen erwach-
senen Menschen. Der Leichnam gehörte einem unbekannten
Manne von 30 und etlichen Jahren an. Bei der Inspection fand
man fast auf der Mitte des Ossis bregmatis eine beträchtlich
erbahene gespannte Geschwulst von der Grösse eines Thalers,
von bläulicher Farbe, aber ohne Wunde. Werner auf der rech-
ten Seite der Brust zwischen der 6. und 7. Rippe, gegen die
vordere Extremität derselben zu, eine schräge, zwar etwas von
unten nach oben, aber doch mehr von der rechten zur linken
Seite durch die Haug und Muskeln und das Brustfell penetri-