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V. Staatsarzneikunde.
für berechtigt hält, da, wo eine äussere Gewalt auf den Kopf
eines Menschen eingewirkt hatte, aus dem, bei der Obduction
angetroffenen Daseyn einer Erweichungssubstanz auf eine Statt
gehabte Gehirnerschütterung zu schliessen, man nicht aus dem
Mangel einer solchen Erweichung auf das Gegentheil, d. h. auf
eine nicht Statt gehabte Gehirnerschütterung schliessen darf.
[Wildberg’s Magazin, 1831, Bd, 1, Hft. 3.] (V—t.)
134. Besichtigung einer alten Frau, welche, um
sich das Leben zu nehmen, sich mit einem Barbier-
messer mehrere Schnitte in den Bauch beigebracht
hatte, aber dennoch am Leben erhalten wurde. Man
fand eine 5 Zoll lange Wunde von der linken Bauchweiche bis
in die Herzgrube, welche nicht bloss durch die Bauchmuskeln,
sondern auch + Zoll durch das Peritonäum gedrungen war, Eine
zweite von der 10. und 11. Rippe anfangende und bis an die
Nabelgegend reichende Schnittwunde ‚ die nur durch die Integu-
mente gedrungen war. KEinen halben Zoll tiefer herab eine glei-
che Schnittwunde von 2} Zoll Länge, welche nur in die Inte-
gumente ging. {Wildberg’s Magazin, 1832, Bd. My 4.]
V—t.
135. -Obduction eines todt gefundeken neugebo-
renen Kindes, welches, obgleich dessen Nabel-
schnur unterbunden gefunden wurde, doch an ei-
ner Verblutung durch den Nabel um das Leben ge-
kommen war. Das unbekannte Kind war weiblichen Ge-
schlechts, ‚wohlgebildet, vollkommen ausgewachsen und reif, und
trug ‚keine Spuren von erlittener Gewaltthat an sich. Die .Ge-
sichtsfarbe war weiss, wie Wachs, an dem Nabel ein beinahe
4 Zoll langes Ende einer ziemlich starken Nabelschnur, welches
14 Zoll von dem dentlich abgerissenen Ende mit einem ganz
dünnen, weissen Bindfaden so unterbunden war, dass nach zwei-
maligem Umschlagen desselben ein Knoten, und nach abermali-
gem Umschlagen zwei Knoten gemacht waren. Die Nabelschnur
war hinter dem Knoten nicht dicker und : saftreicher, als vor
demselben, und nach abgelöster Unterbindung war hinter der-
selben eben so wenig Blut in den Nabelgefässen, als vor dem-
selben. . Auch in den Eingeweiden der Bauch- und Brusthöhle
war offenbarer Blutmangel, so auch in der Kopfhöhle. Es fan-
den sich alle Zeichen, dass das Kind reif » Jlebensfähig und le-
bend zur Welt gekommen sey, nach der Geburt wirklich zu
athmen angefangen habe und an Verblutung gestorben sey. Zwar
fand sich keine Spur eines Weges, auf welchem die Verblutung
vor sich gegangen; allein es ist wahrscheinlich, dass sie durch
die Nabelgefässe Statt hatte, und wenn wir auf die oben be-
zeichnete Beschaffenheit der Nabelgefässe sehen, so bleibt kein
Zweifel übrig, dass die Unterbindung derselben erst nach der
Verblutung vorgenommen wurde; denn wenn die Nabelschnur