Full text: (4. Band = 1833, No 1-No 8)

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V. Staatsarzneikunde. 
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Feuchtigkeit bedeckt, welche auch in allen Zwischenräumen der 
Eingeweide -angetroffen wurde, Alle übrige. Eingeweide der 
Bauchhöhle äusserlich‘ sämmtlich von braunrother Farbe. Das 
Hymen fehlte, statt dessen fand man die myrthenförmigen Wärze 
chen.‘ Im Uterus ein befruchtetes Ei von der Grösse eines klei- 
nen Taubeneies, in welchem ein- kleiner Embryo von der Grösse 
eines Ameisenleibes war, An der Gebärmutter, an den Kier- 
stöcken, an den Mutterröhren und Mutterbändern zeigte sich 
ausser ihrer‘ äussern braunrothen Farbe nichts Bemerkenswer- 
thes: Es fanden sich überhaupt keine weiteren Abnormitäten, 
und in den Contenten des Nahrungskanals keine Spur von: Gift, 
Ungeachtet alles äussern Scheines war dennoch jeder Verdacht 
einer Vergiftung durchaus grundlos. Der schnelle Tod war von 
der so enorm in‘ Brand übergegangeneh Peritonitis abzuleiten, 
Wodurch derselbe entstanden und so schleunige und allgemeine 
Ausbreitung erhalten, ist nicht auszumitteln. ( Wildherg’s Maga- 
zin, Bd. 1, H. 3.\ (V—t.) 
22% Einige praktische Erinnerungen, die ge- 
richtsärztlichen Untersuchungen zweifelhafter See- 
Jenzustände betreffend. Da zur Untersuchung zweifelhaf- 
ter Seelenzustände nicht bloss Kenntniss der gerichtlichen Arzenei- 
wissenschaft, sondern auch Erfahrung, Menschenkemtniss und Fo- 
stigkeit nothwendig sind, letztere Requisite aber bei dem junger 
gerichtlichen Arzte noch fehlen dürften: so soll in solchen Fällen 
immer ein älterer und erfahrener gerichtlicher Arzt zu Käthe ge- 
zogen werden. Dabei kommt dem gerichtlichen Arzte nichts weiter 
zu, als die Untersuchung und Beurtheilung, ob und ‘inwiefern 
bet: einem Menschen ein kranker oder gesunder Seelenzustand, 
je nach den gegebenen Fällen, entweder gegenwärtig vorhanden 
ist, oder- in einer bestimmten, vergangenen Zeit vorhanden gewe- 
sen ist. Im Civilrechte trifft es nicht selten,‘ dass ein kranker 
Seelenzustand: erheuchelt, verheimlicht oder angeschuldigt wird, 
In solchen Fällen müssen zuvörderst alle äussere Umstände und 
Verhältnisse des Menschen erforscht und verglichen werden, 
Man vergegenwärtige sich also die möglichen Ursachen‘ solcher 
Betrügereien, um alsdann die wirklichen aufsuchen zu können. 
Allein man darf‘ sich bei solchen Untersuchungen, selbst wenn 
daraus ein hoher, fast an Gewissheit gränzender Grad von 
Wahrscheinlichkeit einer Erheuchelung, oder Verheimlichung, oder 
Anschuldigung hervorgeht, nicht verleiten lassen, deshalb die wirkli- 
che Prüfung des psychischen Zustandes des Menschen mit gerin- 
gerer Sorgfalt und Genauigkeit vorzunehmen ‚oder wohl gar ganz 
zu unterlassen, Findet sich auch kein Verdacht einer Betrüge- 
rei, so ist die vorausgeschickte Untersuchung der äussern Um- 
stände und Verhältnisse dennoch nicht ohne Nutzen, indem sie 
zu der zweckmässigsten‘ und leichtesten Art, die Prüfung des 
Seelenzustandes anzustellen, führt. Der gerichtliche Arzt muss 
sich deshalb nicht. bloss die Aeten vorlegen lassen, sondern auch
	        
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