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VI. Staatsarzneikunde.
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absichtlichen und absichtslosen Giftigmachen der Waaren vorzu-
beugen, so würde dies auf directem und indirectem Wege er-
reicht werden müssen. Im Inlande würden bestimmte Zwangs-
vorschriften zu geben und der Gebrauch gewisser Substanzen
den Conditoren zu verbieten, auch die deshalb erlassenen Verbote
und Vorschriften immer zu ergänzen und zu modificiren seyn.
Auf das Ausland müsste eine doppelte indirecte Einwirkung ein-
treten: a) auf. jede Fabrik, in der der Gebrauch der Fabrikate
nur gestattet wird, wenn medicinal- polizeiliche Zeugnisse die
Unschädlichkeit des Fabrikats verbürgen; b) auf jede Regie-
rung, die, um vor offenbarer Gefahr zu sichern, gewiss den
Weg einschlagen wird, auf dem sie jene abwenden kann. Das
eigene Interesse der für ihre Zeugnisse verantwortlich werden-
den Regierung wird sie überdies noch zur Vorsicht mahnen. —
Wollte man, misstrauisch gegen Ursprungszeugnisse, einwenden,
dass man von den eben verlangten Zeugnissen zu viel erwarte,
so übersieht man, dass eine Vergleichung gewöhnlicher Ursprungs-
zeugnisse mit den hier besprochenen wenig passt, da letztere
nur auf Anordnung der obern Behörde, so wie nach Untersu-
chungen in speciellen Fälten, von dafür speciell verantwortlichen
Personen verlangt und ertheilt werden. Sollte übrigens einmal
unter den mit solchen Untersuchungen Beauftragten ein weniger
Geschickter oder weniger Gewissenhaiter seyn, so spräche dies
nicht gegen die Maassregel, sondern gegen mangelhafte Ausfüh-
rung derselben in einzelnen Fällen und sollte ja einmal so etwas
vorkommen, so würde man wohl bald Mittel finden, um ’es
nicht wieder vorkommen zu lassen. -— Sollte es sich nun, da
das eben Mitgetheilte wohl nicht unrichtig ist, um Erlass medi-
einal - polizeilicher Anordnungen in Bezug auf angewendete Gifte
handeln, so möchten wohl die Richtung solcher Anordnungen
und die dabei besonders zu beachtenden Punkte sich von selbst
ergeben. Sie müssten zerfallen in Rücksichten während der Fa-
brikation und in die auf das Fabrikat nach der Fabrikation von
Gegenständen , wobei Gifte verwendet werden können. Die Fa-
brikation anlangend, so schaden Gifte a) den Arbeitern und
b) den in der Nachbarschaft Wohnenden oder sich dort Aufhal-
tenden. Das Fabrikat betreffend, so müsste darauf gesehen
werden, a) dass die Oberfläche keine schädlichen Partikeln ent-
halte, die durch Reiben oder durch die Luft sich loslösen und
schaden könnten; b) dass die angewendeten Gifte bei weiterer
Anwendung nicht in Verhältnisse kämen, in denen sie verändert
und z. B, latente Gifte wieder frei werden; c) dass die nicht
zu vermeidenden Gifte denen, welche durch sie gefährdet wer-
den könnten, als gefahrdrohende signalisirt werden, — Der Verf.
schliesst noch mit dem Wunsche, dass nachstehende 2 Vorschläge
zu Grundsätzen für Erweiterung der Medicinalgesetzgebung über
Gifte erhoben werden möchten: 1) Nicht bloss die unangewen-
deten, einzelnen Gifte, sondern auch die angewendeten, die