Full text: (4. Band = 1833, No 1-No 8)

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VI. Staatsarzneikunde. 
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absichtlichen und absichtslosen Giftigmachen der Waaren vorzu- 
beugen, so würde dies auf directem und indirectem Wege er- 
reicht werden müssen. Im Inlande würden bestimmte Zwangs- 
vorschriften zu geben und der Gebrauch gewisser Substanzen 
den Conditoren zu verbieten, auch die deshalb erlassenen Verbote 
und Vorschriften immer zu ergänzen und zu modificiren seyn. 
Auf das Ausland müsste eine doppelte indirecte Einwirkung ein- 
treten: a) auf. jede Fabrik, in der der Gebrauch der Fabrikate 
nur gestattet wird, wenn medicinal- polizeiliche Zeugnisse die 
Unschädlichkeit des Fabrikats verbürgen; b) auf jede Regie- 
rung, die, um vor offenbarer Gefahr zu sichern, gewiss den 
Weg einschlagen wird, auf dem sie jene abwenden kann. Das 
eigene Interesse der für ihre Zeugnisse verantwortlich werden- 
den Regierung wird sie überdies noch zur Vorsicht mahnen. — 
Wollte man, misstrauisch gegen Ursprungszeugnisse, einwenden, 
dass man von den eben verlangten Zeugnissen zu viel erwarte, 
so übersieht man, dass eine Vergleichung gewöhnlicher Ursprungs- 
zeugnisse mit den hier besprochenen wenig passt, da letztere 
nur auf Anordnung der obern Behörde, so wie nach Untersu- 
chungen in speciellen Fälten, von dafür speciell verantwortlichen 
Personen verlangt und ertheilt werden. Sollte übrigens einmal 
unter den mit solchen Untersuchungen Beauftragten ein weniger 
Geschickter oder weniger Gewissenhaiter seyn, so spräche dies 
nicht gegen die Maassregel, sondern gegen mangelhafte Ausfüh- 
rung derselben in einzelnen Fällen und sollte ja einmal so etwas 
vorkommen, so würde man wohl bald Mittel finden, um ’es 
nicht wieder vorkommen zu lassen. -— Sollte es sich nun, da 
das eben Mitgetheilte wohl nicht unrichtig ist, um Erlass medi- 
einal - polizeilicher Anordnungen in Bezug auf angewendete Gifte 
handeln, so möchten wohl die Richtung solcher Anordnungen 
und die dabei besonders zu beachtenden Punkte sich von selbst 
ergeben. Sie müssten zerfallen in Rücksichten während der Fa- 
brikation und in die auf das Fabrikat nach der Fabrikation von 
Gegenständen , wobei Gifte verwendet werden können. Die Fa- 
brikation anlangend, so schaden Gifte a) den Arbeitern und 
b) den in der Nachbarschaft Wohnenden oder sich dort Aufhal- 
tenden. Das Fabrikat betreffend, so müsste darauf gesehen 
werden, a) dass die Oberfläche keine schädlichen Partikeln ent- 
halte, die durch Reiben oder durch die Luft sich loslösen und 
schaden könnten; b) dass die angewendeten Gifte bei weiterer 
Anwendung nicht in Verhältnisse kämen, in denen sie verändert 
und z. B, latente Gifte wieder frei werden; c) dass die nicht 
zu vermeidenden Gifte denen, welche durch sie gefährdet wer- 
den könnten, als gefahrdrohende signalisirt werden, — Der Verf. 
schliesst noch mit dem Wunsche, dass nachstehende 2 Vorschläge 
zu Grundsätzen für Erweiterung der Medicinalgesetzgebung über 
Gifte erhoben werden möchten: 1) Nicht bloss die unangewen- 
deten, einzelnen Gifte, sondern auch die angewendeten, die
	        
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