Full text: (Bd. 2 (Jahrg. 1832) = No 9-No 16)

VI. Staatsarzneikunde, 17 
mit unächter Kuhpocke oder ohne Erfolg 1996. Die Kosten he- 
trugen 15,212 Fi. — Trauungs-, Geburts- und Sterb- 
lichkeitslisten. Zu Wien wurden im Jahre 1830 getraut 
2651 Paare; geboren 13,283 lebende und 480 todte Kinder; 
unter ersteren waren 6819 Knaben und 6466 Mädchen; es star- 
ben 13,708, worunter 2359 Lungenkranke. 3131 Knaben und 
2868 Mädchen waren unter 10 Jahren. Unter den übrigen 4076 
Männern und 3633 Weibern war einer von 100, und 29 über 
90 Jahre alt. — Im Jahre 1831 belief sich die Zahl der Ge- 
trauten auf 2133 Paare; der Geborenen auf 13,536 lebende und 
122 todte Kinder, unter welchen ersteren 6853 Knaben und 
6683 Mädchen; die der Gestorbenen auf 17,206. An Lungen- 
krankheiten starben 2740. Im October starben die meisten, im 
December die wenigsten. Unter den Todten befanden sich 5240 
Männer, 5181 Weiber, 332% Knaben und 3036 Mädchen unter 
10 Jahren; 24 zwischen 90— 100, eine Person von 101, eine 
von 103, eine von 104 und eine von 108 Jahren. — In Sieben- 
bürgen wurden 1830 getraut 14,954 Paare; geboren 60,983; es 
starben 49,390 und vaccinirt wurden 38,139. [Medie. Jahrb. d. 
k. k. Österreich. Staates, 1832, Bd. 12, St. 1; St. 2; St. 3.) 
V—t.) 
380. Instructionen, welche in Protesen in Be- 
treff der Cholera neuerdings erlassen worden sind. 
1) Allerhöchste Cabinetsordre vom 5. Februar 1832, 
enthaltend die Bestätigung der Instruction über das 
in Betreff der asiatischen Cholera in allen Provin- 
zen des preussischen Staates zu beobachtende 
Verfahren. Seit dem ersten Erscheinen der asiatischen Seuche 
auf preussischem Boden bis jetzt fand man Gelegenheit genug, 
sich von der Nothwendigkeit zu überzeugen, die anfangs gegen 
die Cholera genommenen Maassregein theils aufzuheben, theils 
zu beschränken. Man entwarf deshalb eine neue Instrucetion, die 
wir sub 2) betrachten wollen, und verlich ihr in obiger Cabinets- 
ördre Gesetzeskraft, indem Uebertretungen derselben auf das 
Schärfste geahndet werden sollen. — 2) Instruction über 
das in Betreff der asiatischen Cholera in allen 
Provinzen des preuss. Staates zu beobachtende 
Verfahren. Es sollen, für den Fall des Eintrittes oder der 
Wiederkehr der Cholera, überall, wo zu diesem Zwecke noch 
keine Sanitätseommissionen bestehen, solche organisirt werden. 
Sie bestehen in kleinen Städten aus Polizeipersonen, Aerzten, 
Stadtverordneten und Officieren, wenn in dem Orte Militär liegt; 
in grössern Städten aus dem Landrathe, Kreisphysikus und meh- 
reren Eingesessenen des Kreises, Diese Commissionen haben 
über den Gesundheitszustand ihres Ortes oder Bezirkes zu wa- 
chen; das Publikum über die Symptome der Krankheit und das 
bei dem Ausbruche zu beobachtende Verfahren schonend zu be- 
(ehren; für die nöthigen Heil- und Verpflegungsanstalten zu sor- 
Summarium d, Medicin 1832. 11; 22
	        
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