VI. Staatsarzneikunde, 17
mit unächter Kuhpocke oder ohne Erfolg 1996. Die Kosten he-
trugen 15,212 Fi. — Trauungs-, Geburts- und Sterb-
lichkeitslisten. Zu Wien wurden im Jahre 1830 getraut
2651 Paare; geboren 13,283 lebende und 480 todte Kinder;
unter ersteren waren 6819 Knaben und 6466 Mädchen; es star-
ben 13,708, worunter 2359 Lungenkranke. 3131 Knaben und
2868 Mädchen waren unter 10 Jahren. Unter den übrigen 4076
Männern und 3633 Weibern war einer von 100, und 29 über
90 Jahre alt. — Im Jahre 1831 belief sich die Zahl der Ge-
trauten auf 2133 Paare; der Geborenen auf 13,536 lebende und
122 todte Kinder, unter welchen ersteren 6853 Knaben und
6683 Mädchen; die der Gestorbenen auf 17,206. An Lungen-
krankheiten starben 2740. Im October starben die meisten, im
December die wenigsten. Unter den Todten befanden sich 5240
Männer, 5181 Weiber, 332% Knaben und 3036 Mädchen unter
10 Jahren; 24 zwischen 90— 100, eine Person von 101, eine
von 103, eine von 104 und eine von 108 Jahren. — In Sieben-
bürgen wurden 1830 getraut 14,954 Paare; geboren 60,983; es
starben 49,390 und vaccinirt wurden 38,139. [Medie. Jahrb. d.
k. k. Österreich. Staates, 1832, Bd. 12, St. 1; St. 2; St. 3.)
V—t.)
380. Instructionen, welche in Protesen in Be-
treff der Cholera neuerdings erlassen worden sind.
1) Allerhöchste Cabinetsordre vom 5. Februar 1832,
enthaltend die Bestätigung der Instruction über das
in Betreff der asiatischen Cholera in allen Provin-
zen des preussischen Staates zu beobachtende
Verfahren. Seit dem ersten Erscheinen der asiatischen Seuche
auf preussischem Boden bis jetzt fand man Gelegenheit genug,
sich von der Nothwendigkeit zu überzeugen, die anfangs gegen
die Cholera genommenen Maassregein theils aufzuheben, theils
zu beschränken. Man entwarf deshalb eine neue Instrucetion, die
wir sub 2) betrachten wollen, und verlich ihr in obiger Cabinets-
ördre Gesetzeskraft, indem Uebertretungen derselben auf das
Schärfste geahndet werden sollen. — 2) Instruction über
das in Betreff der asiatischen Cholera in allen
Provinzen des preuss. Staates zu beobachtende
Verfahren. Es sollen, für den Fall des Eintrittes oder der
Wiederkehr der Cholera, überall, wo zu diesem Zwecke noch
keine Sanitätseommissionen bestehen, solche organisirt werden.
Sie bestehen in kleinen Städten aus Polizeipersonen, Aerzten,
Stadtverordneten und Officieren, wenn in dem Orte Militär liegt;
in grössern Städten aus dem Landrathe, Kreisphysikus und meh-
reren Eingesessenen des Kreises, Diese Commissionen haben
über den Gesundheitszustand ihres Ortes oder Bezirkes zu wa-
chen; das Publikum über die Symptome der Krankheit und das
bei dem Ausbruche zu beobachtende Verfahren schonend zu be-
(ehren; für die nöthigen Heil- und Verpflegungsanstalten zu sor-
Summarium d, Medicin 1832. 11; 22