Full text: (Bd. 1 (Jahrg. 1832) = No 1-No 8)

VIL. Staatsarzneikunde. 
2. Einige Bemerkungen zu der Abhandlung 
des Hrn. Geheimraths und Prof. Dr. MiıTTEerRMAIER in 
Heidelberg: „Ueber die zweckmässigste Art der 
gerichtlichen Fragestellung an Aerzte bei Erfor- 
schung des geistigen Zustandes der Angeklagten, 
und über das Verhältniss des Gerichts und der Me- 
dicinalbehörde in Bezug auf ärztliche Gutachten 
(Hırzıc’s Zeitschrift für die ‚Criminalrechtspflege 
Bd. IH. S. 235—261.) Vom Physicus Dr. Steeemann in 
Oberkirch. — Vorliegende Bemerkungen wurden vorzüglich 
dadurch veranlasst, dass MirTEeRmAIER in seiner Abhandlung 
für die gerichtliche Medicin wichtige Sätze und Folgerungen 
auf eine Lehre gründet, über welche sowohl zwischen den 
Rechtsgelehrten als zwischen den Aerzten noch Streit obwaltet, 
nämlich auf Pinel’s manie sans delire (Tollheit ohne Verstan- 
deszerrüttung; Rem, HorrsAuer, ConraDr): Der Verf. folgt 
Schritt vor Schritt MiTTERMAIER’S- Abhandlung, bestätigt, er- 
gzänzt, widerlegt, knüpft allgemeine Bemerkungen an über den 
Standpunkt, von welchem der Arzt bei Begutachtung zweifel- 
hafter psychischer Zustände auszugehen habe, und über das 
Verhältniss der Medicinalbehörden zum Gericht in Bezug auf 
gerichtliche Gutachten. Ref. beschränkt sich darauf, einige 
der wichtigsten Folgerungen auszuziehen: Der Arzt hat sich, 
wenn es auf Beurtheilung des Gemüthszustandes eines Inculpa- 
ten ankommt, ohne auf die rechtlichen Folgen der Zurechnung 
einzugehen, folgende Fragen zu stellen: 1) War das Be- 
wusstseyn und die Selbstbestimmung. des Inculpaten im Augen- 
blicke der gesetzwidrigen Handlung - aufgehoben? 2) Welches 
sind die Momente, welche die Aufhebung des Selbstbewusstseyns 
und der Freiheit in dem gegebenen Falle bedingen, und wie kann 
solche bezeichnet werden? — Kine Manie bei bestehendem 
Selbstbewusstseyn und ungestörtem Vernunfigebrauche (Pıne., 
Rei, Conrapı, HorrFsAveR) ist nicht denkbar, denn Bewusstseyn 
der Handlung heisst im rechtlichen Sinne die Vorstellung des Ge- 
setzes und die Beurtheilung der Handlung nach dem Gesetze und 
nach ihren Folgen; begeht aber ein Mensch eine gesetzwidrige 
Handlung in Folge eines lange gehegten irrigen Wahnes, also in 
Folge einer fixen Idee (partiellen Wahnsinnes) ‚‘ so ist es eben 
diese fixe Idee, welche, indem sie ihn zur Handhang antreibt und 
sie ihn sogar planmässig vollziehen lässt, ihm zugleich das Be- 
wusstseyn der Handhıng im rechtlichen Sinne nimmt, und somit 
anch die freie Selbstbestimmung aufhebt. Daher‘ gehören fast 
alle Fälle, die man für die Existenz der manie sans dclire an- 
führt, entweder zu dem plötzlich ausbrechenden Paroxysmus einer 
aussetzenden Manie, oder zu den Fällen des partiellen Wahnsinns 
oder amentia occulta nach PrLaTNER, oder zu jenen, wo durch 
ibermässige Affecte, bei gleichzeitigem Vorhandenseyn von 
Krankheiten, oder bei einer krankhaften Reizbarkeit eine nur kurz 
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