Full text: (Bd. 1 (Jahrg. 1832) = No 1-No 8)

VIL Staatsarzneikunde. 
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krankheiten sind nicht als solche, sondern nur als Begleiter 
der Cholera angezeigt worden. [ Allgem. medic. Zeitung , 1681, 
Nr. 96. ». 1587 — 45. und Nr. 94. p. 15583— 59.] (K-— e.) 
VIL STAATSARZNEIKUNDE. 
36. Krankengeschichte nebst ärzlichem Gutach- 
ten über die Todesart eines Mannes, welcher in 
Folge einer ihm zugefügten Kopfuerletzung den 
S. Tag darauf starb. Vom Hofrathe und Kreisphysicus 
Dr. FAHRENHORST in Insterburg. Ein Mann, K., hatte in Folge 
eines Schlages auf den Kopf zwei Tage bewusstlos in einer 
Scheune gelegen, als der. Verf. von den Gerichten requirirt 
wurde. Er fand den Verwundeten mit unterdrücktem Gebrauche 
der Sinne und sprachlos, der Puls setzte beim dritten Schlage aus, 
der rechte Arm war gelähmt. Eine 14 Zoll lange , gequetschte 
Wunde auf dem linken Scheitelbeine wurde erweitert , wobei sich 
mehrere Brüche und Eindrücke dieses Scheitelbeins zeigten. 
Durch drei Trepankronen wurden die am tiefsten eingedrückten 
Knochenstücke von den anliegenden Knochenrändern befreit und 
vermittelst des Elevatoriums und einer Zange sieben bewegliche 
Knochenfragmente entfernt. Extravasat fand sich nicht, obgleich 
die Dura mater einen Zoll lang eingeschnitten wurde. Der 
Kranke schien mehr Besinnung nach der Operation bekommen zu 
haben, auch fand sich die Sprache wieder. Doch blieb die Ge- 
hirnfunction getrübt, was die wenig zusammenhängende Rede, 
das erloschene Gedächtniss, die zitternde Bewegung der Zunge 
im Munde bei den vergeblichen Versuchen, sie herauszustrecken, 
und die Lähmung des rechten Arms bekundeten. Die Section des 
am 8. Tage Verstorbenen liess keine neuen Ursachen, welche diesen 
Zustand begründeten, erkennen, weshalb die Obducenten ihr 
Gutachten dahin abgaben , dass „der Mann in Folge einer Hirner- 
schütterung gestorben sey, welche man in diesem concreten Falle 
zu den absolut tödtlichen rechnen müsse.“ [Henke’s Zeitschrift. 
14. Ergänzungsheft , S. 111 — 188.] (L.) 
37%. Ueber die Unzulässigkeit der Annahme ei- 
nes Brandstiftungstriebes: als Einleitung zu einer 
Reihe ärztlicher Gutachten über den Gemüthszu- 
stand und die Zurechnungsfähigkeit dreier junger 
Brandstifter. Vom Dr. Meyn, Physicus zu Pinneberg. In 
dem kurzen Zeitraume von nicht völlig zwei Jahren kamen dem 
Verf drei junge Brandstifter zu gerichtsärztlicher Untersuchung 
und Beurtheilung vor. Diese in so kurzer Zeit sich wiederholende 
Bearbeitung eines und desselben Gegenstandes drängten die frü- 
her nur geahnten Zweifel an der Haltbarkeit des s. g. Brandstif- 
tungstriebes lebhafter in ihm hervor, so dass er nach langer und 
gründlicher Untersuchung zur Nichtannahme eines Brandstiftungs-
	        
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