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Ich "ehe zu der letzten durch das Reglement vom 9. Jan. 1725 geregelten und meinet
Wissens überall in dieser Zeit vorkommenden Einnahme der Bibliothek: „alle professores, theologi
und Gelehrte die ein scriptum in unsem FürstcnthÜrnern ediren, sollen ein sauberes Exemplar
an die Bibliothek einliefern.“
Nach dieser Bestimmung konnte allerdings die Bibliothek Dubletten und Tripletten erhal
ten, wenn ein im Fürstenthum wohnender Gelehrter ein Buch bei dem Kieler privilegirten Buch
händler verlegen und durch einen inländischen Buchdrucker drucken liess; wenn aber das Buch
nur überall buchhändlerischen Werth hatte, entging der Bibliothek der Geldvortheil nicht.
Benutzung der Bibliothek.
Um die Benutzung der Universitätsbibliothek zu regeln und zu fördern, wurden schon
früher mehr oder minder beschränkende Anordnungen- erlassen. Am 2. April 1666 ward den Doc-
tores, Magistris und Studiosis gestattet, nach Gelegenheit ein Buch aus der Universitätsbibliothek zu
leihen, am 10. August 1671 (Vol. Statut. I, 19o) ward bestimmt, dass der Leihende seinen Namen
angebe und die geliehenen Bücher nach 14 Tagen restituire. Das Herzogliche Ecscript vom 17ten
Februar 1701 (\ ol. Statut. I, 280) bestimmte, die Bibliothek solle Mittewochen Nachmittags von
2 bis 5 Uhr geöffnet sein. Der Mittewochen jeder Woche sollte nach diesem Rescript nicht so
wohl zu Vorlesungen, als zu Uebungen bestimmt sein, des Morgens sollte nach der Reihe der Fa-
cultäten eine öffentliche Disputation statt Anden, in jeder Facultät monatlich einmal disputirt und
dazu auf öffentliche Kosten eine Disputation von 2 Bogen gedruckt und von Studirenden verthei-
digt werden; am Nachmittage sollte eine Bücherconferenz, nach der Reihe der Facultäten, statt
Anden. Nach dem von den Visitatores der Universität, dem Geh. Raths-Präsidenten M. Wedder-
kop und dem Generalsuperintcndcnten Muhlius, entworfenen, am 27. Jan. 1707 von dem Admini
strator Christian August genehmigten Reglement § 17 (Vol. Statut. I, 383), soll die Bibliothek am
Mittewochen und Sonnabend Nachmittags von dem Bibliothekar geöffnet und jedem freier Zutritt
zu derselben gestattet werden. Nach der \ orschrift vom 9. Januar 1725 sollten alle verliehenen
Bücher binnen vier Wochen zurückgebracht und dann keine Bücher als nur auf acht Tage und
nur an bekannte Personen gegen ihre Scheine verliehen werden. (Stat. Vol. I. 483.)
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n Bibliothekare. •
Der erste Professor, welcher neben seiner Professur das Bibliothekarin! verwaltete, war t
der geborne Dithmarser Professor Samuel Rachel. Er hat sein eigenes Leben in lateinischer
Sprache geschrieben, ein deutscher Auszug ist in dem Archiv der Schl. Holst. Lauenb. histor. Gc- •
Seilschaft B. 1 u. 3 gegeben worden. Bei dieser Arbeit hat mir der verstorbene Studiosus Wol«
perding vielfache Hülfe gewährt. An Eifer für seinen Landesherrn, den Herzog Christian Albreeht » •
(f 1694), mögte Keiner unsern Bibliothekar Professor Rachel übertroffen haben, aber er war eine '
grämliche Natur, der seine Gegner, wie Wedderkop und andere, auch wenn sie dem Wesen nach
dasselbe Hauptziel verfolgten, mit den schwärzesten Farben schildert. Rachel ward gleich bei
Stiftung der Kieler Universität als Professor des Natur- und Völkerrechts angestellt, seine Zeit
Ael in die der Uneinigkeiten zwischen beiden Landesherren*), die von 1675 an bis zum Altonaer
Vertrage (1689) fortgingen, und nur kurze Zeit durch den Frieden zu Fontainebleau beruhigt
wurden, er folgte dem Herzog, als dieser nach dem Rendsburger Vertrage von 1675 sein Land
verlicss, und besorgte mehrere Gesandschaften, er ward 1680 zum Stallcr Eiderstedts ernannt, ,
konnte aber während der Oecupation Schleswigs dieses Amt nicht antreten. Für die Univcrsitäts-
•) Vergl. Biemauki Volksbuch auf 184S S. 76 u. f., Nordalb,ng. Studien B. 4. S. 139 u. f. und Chronik der " ♦
Universität 1857 S. 7 u. f.