Neueste Bibliographie.
158, ' Neueste Bibliographie.
DieBehandlung derHundswuthin polizei-
licher, prophylactischer und therapeu-
tischer Hinsicht von Dr. Joh. Nepomuk Sau-
ter ,' Grossherzl. Badischem Medicinalrath etc. et,
Konstanz, 1838. Gedruckt auf Kosten des Verfs.
und in Commission. bei Huber et Comp. in St,
Gallen und Bern. gr. 8, XH. und 179 5.
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Dem Ref, scheirit die hier anzuzeigende Schrift viel zu wichtig,
als dass er sich mit einer kahlen Inhaltsanzeige begnügen sollte. Am
liebsten ginge er tief in den Inhalt ein, doch würde ihn dies zu weit
führen. Er schlägt daher einen Mittelweg ein und dieser besteht
darin, dass: er die Hauptmomente, um welche sich alles in dieser
Schrift dreht, ’so mittheilt , wie sie der Verf, am Schlusse seiner Ar-
beit unter der Ueberschrift: Recapitulation im Zusammenhange
herausgehoben hat, Diese Hauptmomente sind nachstehende: Der er-
ste Grundsatz ist: streng polizeiliche Aufsicht auf die Hunde überhaupt,
und insbesondere auf die Krankheiten derselhen auszuüben, um jedes
Mal früh genug die Wuthkrankheit zu entdecken u. zu verhindern, dass
keine wüthigen Hunde frei herum irren können. Wird dieser ersten
Maassregel streng entsprechen, so kann der Keim der Gefahr besei-
tiget werden; dieses kann aber nur dann mit umfassendem Erfolge
geschehen , wenn sich die Regierungen ganzer Continente hierzu ver-
einigen; Der zweite Grundsatz ist , dass ‚wenn doch wüthige Hunde
vorkommen sollten , die Polizei Alles aufbietet, dieselben so schnell
als möglich , unschädlich zu machen, und die Verbreitung des Wuth-
giites, die auf so vielerlei Arten und Wegen geschehen kann, zu ver-
hindern und nicht eher zu ruhen ; als bis alle Gefahr hierin entdeckt
und gehoben’ist. Diesen heiden Hauptgrundsätzen wird, wie der Vf,
hofft, genügend entsprochen werden, wenn das, was von ihm in die®
ser Hinsicht angegeben worden ist, gewissenhaft vollzogen wird, Es
ist ganz Sache der Polizei; das Hundswuth=Contagium wo nicht aus
umiserm Deutschland zü verbannen , doch bestimmt für Menschen ge-
fahrlos zu machen , die Möglichkeit liegt bestimmt vor, und vorkom-
mende Wuthkranke würden dann ganz der Verantwortlichkeit der
Polizei zufallen; Der dritte Hauptgrundsatz beruht auf Sicherung
der Menschen, denen das Wuth-Contagium mitgetheilt worden ist,
vor dem Ausbruch der Wuth-Krankheit. Hier muss die Polizei wie-
der wirksam auftreten. Sie hat ernsthaft dafür zu sorgen ; dass sie
von allen gebissenen , oder auf welche Art es immer seyn mag, mit
dem Wuthgifte infieirten; verdächtig gewordenen Menschen Kennt-
niss bekommt, und dieselben dann dem Polizeiarzte zuweiset, wel-
cher sie nach Beiund der prophylactischen Behandlung unterwirft;, —
Ob ınan die von dem Verf. bei mehr als 50 Fällen entsprechend an-
gewandte, bloss äusserliche, mittelst einer Solutio kali caustici, schr