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er wirklich die fragliche Tliat begangen, so müsste man nach den
in den Acten enthaltenen Ermittelungen urtheileu, dass der Knabe
bei Begehung der Tliat sich in einem gestörten Seelenzustande
nicht befunden habe, also auch durch einen solchen Zustand aller
Macht, frei zu handeln, nicht beraubt worden sei; dass er indes«
eine fiir sein Alter ungewöhnliche kindische Einfalt und Unreife
des Verstandes zeige und in körperlicher, wie in geistiger Rück
sicht um t bis 2 Jahre hinter seinem Alter in der Entwickelung
zurückgeblieben sei. Das K. Oberlandesgericht sprach darauf den
Knaben von dem Verdachte, die Feuersbrunst vorsätzlich erregt
zu haben, vorläufig frei. — So interessant diese Gutachten, be
sonders letzteres, sind, so scharfsinnig und klar sind auch die den
selben beigefiigten Bemerkungen und Ref. ist überzeugt, dass da«
Urtheil aller coinpetenlen Richter über diese Schrift kein anderes
sejn werde, als dass Arbeiten, wie die vorliegende, dein K. Me-
dicinalcollegiiun der Provinz Sachsen zur grössten Ehre gereichen
müssen.
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Redacteur: Dr. K. H. Knesclike. — Verleger: K. F. Stein sckef.
Grimma: Gedruckt in der Keiiuer'seheu 1J ii cJul rucke rei.