Full text: (11. Band = 1835, No. 9-No. 16)

256 
VIII. Staatsarzneikunde. 
Vena jugulam interna zuerst fast durchschnitten worden war, 
so dass nur ein kleiner Theil ihrer ianern und hintern Wand 
noch zusammenhing. — Oben beschriebene Verletzungen des 
Kopfes sind zwar nicht unbedingt und unter allen Umständen tödt- 
lich, jedoch zuverlässig für höchst gefährlich zu erachten, zumal 
hei den Blutextravasaten auf der Oberfläche des grossen Gehirns. 
Allein die Halswunde musste nothwendig sogleich den Tod zur 
Folge haben, da abgesehen von der bedeutenden Verwundung der 
andern lebensnöthigen Theiie, die Verletzung der Vena jugular- 
interna der rechten Seite eine tödliche und durch Kunsthülle 
nicht zu hemmende Verblutung zur Folge haben musste. 6® 
nun das Herz ganz ohne, in Lunge, Leber, Milz, Nieren und 
grossen Gefässen des Unterleibes nur wenig Blut gefunden wurde, 
so bleibt kein Zweifel übrig, dass das ohducirte Kind wirklich 
au Verblutung gestorben. Das Gutachten der ungenannten Ob- 
ducenten aber erklärt genannte Verletzungen für unbedingt und 
unter allen Umständen in dem Alter des Verletzten für sich al 
lein tödtlich; sie hätten nicht in dem Alter des Verletzten wegen 
dessen individueller Beschaffenheit für sich allein den Tod zur 
*oige iiahen müssen, und sie hätten auch nicht in dein, Alter 
des Verletzten aus Mangel eines zur Heilung erforderlichen Um 
standes oder durch Zutritt einer äusseren Schädlichkeit den Tod 
zur Folge gehabt. [Horns Archiv, 1834, Octbr. üecbr.] 
143. Gerichtärztlich - medicinisches Gutachten 
über eine tödtliche Ilerzverletzung. Die Wunde, welche 
au dein Leichnam eines anscheinend gesunden und wohlgenähr 
ten Mannes von etwa 25 Jahren gefunden wurde, befand sich an 
der rechten Seite der Brust zwischen der vierten und fünften 
Hippe, penetrirte in die Brusthöhle, durchbohrte deu mittlern 
Lappen der rechten Lunge, den Herzbeutel in einer Länge von 
Zoll, drang selbst in die rechte Herzkammer und in die Aorta. 
In dieser fand man eine scharfe Schnittwunde von einem Zoll 
Länge, und in der rechten Herzkammer eine solche von 1^ Zoll 
Länge. —• Da sich nun in der individuellen Beschaffenheit des 
Verletzten keine besondere Eigenthümlichkeit fand, auch von ei 
nem Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes bei einer 
solchen Verletzung nicht die Rede sein kann; da durch diese, 
der Kunsthülfe unzugängliche Verletzung die Verrichtung des Her 
zens, und der das Blut nach den verschiedenen Theilen des Kör 
pers hinführenden Aorta, deren Integrität zur Fortdauer des Le 
bens bekanntermassen unentbehrlich ist, zugleich aufgehoben wor 
den , und ein unaufhaltsamer Bluterguss theils in den Herzbeutel, 
theils in die übrige Brusthöhle, theils durch die äussere Wunde 
nach aussen hin erfolgen musste: so ward diese Verletzung von 
den ungenannten Obducenten für absolut lethal erklärt. [Horns 
Archiv, 1834, Novbr. Decbr.] 
Redacteur: Dr. E. H. Kneschke. — Verleger: E. F. Steinacker.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.