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VIII. Staatsarzneikunde.
Vena jugulam interna zuerst fast durchschnitten worden war,
so dass nur ein kleiner Theil ihrer ianern und hintern Wand
noch zusammenhing. — Oben beschriebene Verletzungen des
Kopfes sind zwar nicht unbedingt und unter allen Umständen tödt-
lich, jedoch zuverlässig für höchst gefährlich zu erachten, zumal
hei den Blutextravasaten auf der Oberfläche des grossen Gehirns.
Allein die Halswunde musste nothwendig sogleich den Tod zur
Folge haben, da abgesehen von der bedeutenden Verwundung der
andern lebensnöthigen Theiie, die Verletzung der Vena jugular-
interna der rechten Seite eine tödliche und durch Kunsthülle
nicht zu hemmende Verblutung zur Folge haben musste. 6®
nun das Herz ganz ohne, in Lunge, Leber, Milz, Nieren und
grossen Gefässen des Unterleibes nur wenig Blut gefunden wurde,
so bleibt kein Zweifel übrig, dass das ohducirte Kind wirklich
au Verblutung gestorben. Das Gutachten der ungenannten Ob-
ducenten aber erklärt genannte Verletzungen für unbedingt und
unter allen Umständen in dem Alter des Verletzten für sich al
lein tödtlich; sie hätten nicht in dem Alter des Verletzten wegen
dessen individueller Beschaffenheit für sich allein den Tod zur
*oige iiahen müssen, und sie hätten auch nicht in dein, Alter
des Verletzten aus Mangel eines zur Heilung erforderlichen Um
standes oder durch Zutritt einer äusseren Schädlichkeit den Tod
zur Folge gehabt. [Horns Archiv, 1834, Octbr. üecbr.]
143. Gerichtärztlich - medicinisches Gutachten
über eine tödtliche Ilerzverletzung. Die Wunde, welche
au dein Leichnam eines anscheinend gesunden und wohlgenähr
ten Mannes von etwa 25 Jahren gefunden wurde, befand sich an
der rechten Seite der Brust zwischen der vierten und fünften
Hippe, penetrirte in die Brusthöhle, durchbohrte deu mittlern
Lappen der rechten Lunge, den Herzbeutel in einer Länge von
Zoll, drang selbst in die rechte Herzkammer und in die Aorta.
In dieser fand man eine scharfe Schnittwunde von einem Zoll
Länge, und in der rechten Herzkammer eine solche von 1^ Zoll
Länge. —• Da sich nun in der individuellen Beschaffenheit des
Verletzten keine besondere Eigenthümlichkeit fand, auch von ei
nem Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes bei einer
solchen Verletzung nicht die Rede sein kann; da durch diese,
der Kunsthülfe unzugängliche Verletzung die Verrichtung des Her
zens, und der das Blut nach den verschiedenen Theilen des Kör
pers hinführenden Aorta, deren Integrität zur Fortdauer des Le
bens bekanntermassen unentbehrlich ist, zugleich aufgehoben wor
den , und ein unaufhaltsamer Bluterguss theils in den Herzbeutel,
theils in die übrige Brusthöhle, theils durch die äussere Wunde
nach aussen hin erfolgen musste: so ward diese Verletzung von
den ungenannten Obducenten für absolut lethal erklärt. [Horns
Archiv, 1834, Novbr. Decbr.]
Redacteur: Dr. E. H. Kneschke. — Verleger: E. F. Steinacker.