Full text: (10. Band = 1835, No. 1-No. 8)

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Deutsche Universitäten und Akademien, 6 
den Darstellung geht hervor, dass der Arzt bei jeder Tödtung, 
die Gegenstand der Strafgesetze ist, auszumitteln und zu bewei- 
sen hat: 1) in Bezug auf das Subject: ob dasselbe im zweifel- 
haften Falle geisteskrank sey oder nicht; 2) in Bezug auf das 
Object: ob dasselbe in zweifelhaftem Falle a) ein Mensch sey; 
5) zur Zeit, als eine Handlung oder Unterlassung auf dasselbe 
eingewirkt, lebend war; c) bei Neugeborenen, ob es nach voll- 
endeter Trennung von der Mutter gelebt hat oder nicht; 3) im 
Bezug auf die Handlung oder Unterlassung: «) welcher kranke 
Zustand dadurch erzeugt wurde; &) ob dieser unmittelbar oder 
mittelbar tödtlich ausging; c) ob der tödtliche Ausgang in dem 
urspünglichen Charakter oder Grad des kranken Zustandes be- 
gründet ist, oder-d) in andern Umständen, und dann ob diese 
Umstände mit zur Handlung oder Unterlassung gehören oder 
nicht; e) ob endlich. aus der Handlung oder Unterlassung allein, 
d. h. nothwendig der. Tod gefolgt ist, oder ob er aus andern 
Umständen hervorgegangen. — Daraus erhellt gleichzeitig, dass 
die Bestimmung des Mittels, durch welches eine Einwirkung 
geschah, nicht nur zur Entdeckung des Thäters, sondern 
auch zur genauesten Feststellung des Causalnexus zwischen der 
Handlung: oder Unterlassung des Subjects und der Krankheit, und 
dem Tode des Objects nöthig sey; und ferner, dass die Bestim- 
mung ‚der Art und Weise, wie ein Mittel angewendet wurde, 
nicht nur auf die etwa angewandte Grausamkeit, sondern auch 
auf die Grösse und selbst auf den Charakter der Krankheit schlies- 
sen lässt. [Med. Jahrb, d, k. k. österreich. Staates, Bd. 15, St, 4.] 
36. Deutsche Universitäten und Akademien, 
Erster Jahresbericht über die praktische Unterrichtsanstalt für 
die Staatsarzneikunde an der k. Friedrich- Wilhelms - Universi- 
tät zu Berlin. Von Ostern 1833 bis dahin 7884. Mitgetheilt 
von dem Vorsteher der Anstalt Dr, WıLneELM WAGNER, k. preuss. 
Geh. Med. Rathe, ordentl. Prof. d. Med. etc. Berlin 1834 
35 Seiten. 4. 
Die mit Zustimmung der k. Ministerien der geistl., Unterrichts- und 
Medic, - Angelegenheiten und der Justiz nach dem Plane des geh. M. R. Prof, 
Dr. WAGNER eingerichtete und mit dem Sommersemester 1833 eröffnete prak- 
tische Unterrichtsanstalt für die Staatsarzneikunde an der k. Friedrich - Wil- 
heims - Universität zu Berlin gehört unstreitig zu den wichtigsten und nütz- 
lichsten Instituten, welche neuerlich der genannten Universität so reichlich 
zu Theil geworden sind , und es wäre zu wünschen, dass ähnlicher Anstalten 
sich bald auch andere Universitäten erfreuen könnten. — Da es wohl auch 
für mehrere Leser des Summarium wichtig seyn dürfte, die innere Kinrich- 
tung dieses neuen Instituts genauer kennen zu lernen, so hält sich der Red. 
für verpflichtet, besonders alle Freunde einer gründlichen Bildung auf Uni- 
versitäten, so wie die Physiker auf diesen Jahresbericht wiederholt aufmerk- 
sam zu machen. Nach demselben haben an dem Unterrichte in der Anstalt, 
zu dem sämmtliche in Berlin in der genannten Zeit vorkommende gerichtlich- 
medicinische Untersuchungen benutzt worden sind, im ersten Jahre 63 Prak-
	        
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