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VI. Staatsarzneikunde.
von dem Geschlechte eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so
kann Ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen.
Der Befund des Sachverständigen entscheidet auch gegen die
Walıl des Zwitters und der Eltern.“ Der Ausdruck: Zwitter
scheint in dieser Gesetzstelle dem Verf. nicht passend. Denn
ist von wirklichen Zwittern, wenn es deren gäbe, die Rede, so
könnte wohl von Bestimmung durch Sachverständige über das
Geschlecht des Individuums nicht gesprochen werden. Es gehört
beiden an und es müsste also demselben überlassen bleiben, wo-
zu es sich halten wolle. Es scheinen also ‚hier unter: Zwitter
nur Missbildungen der Geschlechtstheile verstanden zu seyn, bei
denen es auf den ersten Blick zweifelhaft ist, zu welchem Ge-
schlechte sie gehören. Ein Geschlecht ist aber immer bestimmt
vorhanden, nur mit mehr oder weniger Amnäherung an das an-
dere, und dann kann wieder von Wahl nicht die Rede seyn. Es ist
also diese Gesetzstelle dem heutigen Stande der Wissenschaft
nicht mehr angemessen. Ist nun aber dies Gesetz, wie es noch
besteht , auf den mitgetheilten Fall anwendbar? Sind die Fälle
gemeiut, wo das Geschlecht irgend zweifelhaft seyn konnte, so
ist dies hier durchaus nicht der Fall: denn männliche Bildung
ist unzweifelhaft und der ganze Irrthum nur durch eine unacht-
same Hebamme entstanden. Sollte es aber nun trotz dem dem jun-
gen Manne frei stehen, ob er als Mann oder Weib leben will?
Ist ferner derselbe, da er nun weiss, dass er kein Mädchen ist,
wenn er fortfährt, weiblichen Namen und weibliche Kleidung zu
tragen und sich so der Militärpflichtigkeit entzieht, strafbar?
Und was hat der Arzt, der Kenntniss von einem solchen Falle er-
hält, zu thun? [Casper’s Wochenschr. f. d. ges. Heilk., 1834,
Nr. 48.]
7%. Gutachten über eine Excandescentia furi-
bunda. Von J. H. Beck, Landgerichts - Arzt in Weissenborn.
Die Frau und Tochter eines Fischers wurden, wegen unerlaub-
ten Hausirens mit Fischen, vor den Magistrat geführt, wo die
Tochter auf das Heftigste gegen den anwesenden Fischer R.,
der sie verklagt, schimpfte. Da sie sich, trotz der Ermahnung
des Stadtschreibers, nicht beruhigte, sich vielmehr durch rohes
und freches Benehmen auszeichnete, ward sie in Polizeiarrest
geführt, worauf sich die Mutter schleunigst entfernte, aber schon
nach einigen Augenblicken mit ihren Manne zurückkam. Dieser
forderte auf eine ungestüme Weise die Freilassung seiner Toch-
ter, schlug vor dem Stadtschreiber auf den Tisch, tobte, schrie
und schäumte vor Wuth und Zorn, schimpfte den Stadtschrei-
ber, fasste ihn mit beiden Händen bei den Haaren, schüttelte
ihn tüchtig und schlug ihn 2 bis 3 Mal mit voller Gewalt auf
den Kopf. Nach dieser Begebenheit eilte der Fischer nebst
Frau ins Landgericht, wo sie auf der Treppe den Amtsvorstand
antrafen, dem der Fischer von freien Stücken sein Vergehen ein-
gestand und es seiner Hitze und Uebereilung zuschrieb. Da. der
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