Full text: (10. Band = 1835, No. 1-No. 8)

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VI. Staatsarzneikunde. 
von dem Geschlechte eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so 
kann Ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen. 
Der Befund des Sachverständigen entscheidet auch gegen die 
Walıl des Zwitters und der Eltern.“ Der Ausdruck: Zwitter 
scheint in dieser Gesetzstelle dem Verf. nicht passend. Denn 
ist von wirklichen Zwittern, wenn es deren gäbe, die Rede, so 
könnte wohl von Bestimmung durch Sachverständige über das 
Geschlecht des Individuums nicht gesprochen werden. Es gehört 
beiden an und es müsste also demselben überlassen bleiben, wo- 
zu es sich halten wolle. Es scheinen also ‚hier unter: Zwitter 
nur Missbildungen der Geschlechtstheile verstanden zu seyn, bei 
denen es auf den ersten Blick zweifelhaft ist, zu welchem Ge- 
schlechte sie gehören. Ein Geschlecht ist aber immer bestimmt 
vorhanden, nur mit mehr oder weniger Amnäherung an das an- 
dere, und dann kann wieder von Wahl nicht die Rede seyn. Es ist 
also diese Gesetzstelle dem heutigen Stande der Wissenschaft 
nicht mehr angemessen. Ist nun aber dies Gesetz, wie es noch 
besteht , auf den mitgetheilten Fall anwendbar? Sind die Fälle 
gemeiut, wo das Geschlecht irgend zweifelhaft seyn konnte, so 
ist dies hier durchaus nicht der Fall: denn männliche Bildung 
ist unzweifelhaft und der ganze Irrthum nur durch eine unacht- 
same Hebamme entstanden. Sollte es aber nun trotz dem dem jun- 
gen Manne frei stehen, ob er als Mann oder Weib leben will? 
Ist ferner derselbe, da er nun weiss, dass er kein Mädchen ist, 
wenn er fortfährt, weiblichen Namen und weibliche Kleidung zu 
tragen und sich so der Militärpflichtigkeit entzieht, strafbar? 
Und was hat der Arzt, der Kenntniss von einem solchen Falle er- 
hält, zu thun? [Casper’s Wochenschr. f. d. ges. Heilk., 1834, 
Nr. 48.] 
7%. Gutachten über eine Excandescentia furi- 
bunda. Von J. H. Beck, Landgerichts - Arzt in Weissenborn. 
Die Frau und Tochter eines Fischers wurden, wegen unerlaub- 
ten Hausirens mit Fischen, vor den Magistrat geführt, wo die 
Tochter auf das Heftigste gegen den anwesenden Fischer R., 
der sie verklagt, schimpfte. Da sie sich, trotz der Ermahnung 
des Stadtschreibers, nicht beruhigte, sich vielmehr durch rohes 
und freches Benehmen auszeichnete, ward sie in Polizeiarrest 
geführt, worauf sich die Mutter schleunigst entfernte, aber schon 
nach einigen Augenblicken mit ihren Manne zurückkam. Dieser 
forderte auf eine ungestüme Weise die Freilassung seiner Toch- 
ter, schlug vor dem Stadtschreiber auf den Tisch, tobte, schrie 
und schäumte vor Wuth und Zorn, schimpfte den Stadtschrei- 
ber, fasste ihn mit beiden Händen bei den Haaren, schüttelte 
ihn tüchtig und schlug ihn 2 bis 3 Mal mit voller Gewalt auf 
den Kopf. Nach dieser Begebenheit eilte der Fischer nebst 
Frau ins Landgericht, wo sie auf der Treppe den Amtsvorstand 
antrafen, dem der Fischer von freien Stücken sein Vergehen ein- 
gestand und es seiner Hitze und Uebereilung zuschrieb. Da. der 
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