Full text: (9. Band = 1834, No 17-No 24)

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VII. Staatsarzneikunde. 
jadenes Feuergewehr ganz nahe auf den Unglücklichen abgeschos- 
gen wurde. Bei jedem Schusse aus einiger Entfernung weichen 
die: Schrote, Pfosten, Kugeln u. 8. W., bevor sie das Schuse- 
object treffen, von der geraden Schusslinie ab und auseinander 
und schlagen deshalb an der Oberfläche des getroffenen Körpers 
nie eine Wunde, sondern mehrere. Der Pfropf fällt bei ei- 
ner abgefeuerten Pistole in 3—4 Schritten, bei einer losge- 
schossenen Flinte in 6—10 Schritten Entfernung von der Mün- 
dung des Gewehrs zu Boden. Flöge der Pfropf auch weiter, 80 
wird er nie in den fremden Körper eindringen, sondern, so bald 
er ihn berührt, zu Boden fallen. Wird aber das Gewehr in ei- 
ner geringern Entfernung abgefeuert, 80 wird auch der Pfropf 
durch die Kraft des Pulvers und durch die Gewalt der aus dem 
Gewehrlaufe vor ihm hergetriebenen Lufteolonne in den ihm ge- 
genüberstehenden Körper getrieben. Der zersprungene Schaft 
der aufgefundenen Pistole spricht für ein Aufsetzen desselben 
auf den‘ Wagenkasten beim Abfeuern. Die Richtung des Schuss- 
canals in der linken Seite des Wagens und die Richtung der 
Wunde des Knechtes deuten an, dass der Thäter sein Gewehr 
mit der rechten Hand auf der linken Seite des Wagens abge- 
feuert haben muss. Da durch diesen Schuss wichtige und theil- 
weise zum Leben unumgänglich nothwendige Gebilde verletzt 
und zum Theil abolirt wurden; so haben diese Verletzungen alle 
Bedingungen zur Begründung des Todes des Verwundeten um 80 
mehr in sich, da sie ausser den Gränzen der chirurgischen En- 
cheirese liegen und die in das Parenchym der rechten Lunge 
eingedrungenen und nicht entfernbaren fremden Körper eine der 
Heilkraft der Natur wie der Wirkung der Therapeutik unzugäng- 
liche Combination bildeten. Da endlich in den Acten keine Schäd- 
lichkeit. aufzufinden ist, welche als mitwirkende Todesursache 
später zu den ursprünglichen Verletzungen hinzugekommen wäre; 
po ist mit Fug um Recht anzunehmen, dass Vulnerat an ‚den 
vergefundenen Verletzungen eines gewaltsamen Todes gestorben 
ist. — 2) Die Verletzungen des oben genannten 
Knechts waren a) nothwendig tödtlich; hatten den 
Tod ihrer allgemeinen Natur nach und c) unmittel- 
bar bewirkt. Ad a) Zwar begründen die oben angegebenen 
Müskel- und Knochen - Verletzungen im isolirten Zustande keine 
absolute Lethalitätz allein durch den Schuss wurden die Brust- 
eingeweide auf das heftigste erschüttert, durch die Zerstörung der 
beiden Intercostalmuskeln im Umfange der zerschmetterten Rippe, 
durch die Durchbohrung derselben an der vordern Thorical-Fläche 
wurde der atmosphärischen Luft der Zutritt in die rechte Brust- 
höhle eröffnet und schon dadurch die rechte Lunge den Folgen 
einer adhäsiven Entzündung preis gegeben; und da endlich Fra- 
gmente der zerschmetterten Rippe in den Schusseanal der Lun- 
genwunde eingetrieben wurden, so ist nicht zu bezweifeln, dass 
obige Muskel- und Kuochenverletzungen unter diesen Umständen
	        
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