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BB.
VL. Psychiatrie.
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gesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Geistes-
krankheiten; von Dr. Eoxund Dann. zu Berlin, Das preussi-
sche Landrecht nimmt nur zwei Seelenkrankheiten: Blödsinn und
Wahnsinn, an. Rasende und Wahnsinnige nennt es dieje-
nigen, welche: des. Gebrauchs ihrer Vernunft gänzlich beraubt
sind;. Blödsinnige solche, welchen das Vermögen, die Folgen
ihrer. Handlungen zu überlegen, mangelt. . Jene werden vom
Staate wie Kinder unter 7, diese wie Kinder unter 14 Jahren
betrachtet. . Das: Landrecht nimmt also Wahnsinn und Blödsinn
in ‚einem dem medicinischen Sprachgebrauche entgegengesetzten
Sinne, und beide Bestimmungen geben keinen Anhaltspunkt für
die Beurtheilung von Gemüthszuständen. Die meisten Seelen-
kranke müssten. also Blödsinnige. seyn, da . bekanntlich der
gänzliche Verlust des Vernunftgebrauchs ausserordentlich selten
ist. Aber auch mit der Bestimmung „des. Vermögens, die Kol-
gen seiner Handlungen zu überlegen, ermangeln* ;ist nichts be-
stimmt, da selbst der Verrückte ‚noch irgend eine Ueberlegung
anstellt, Soll aber jeder für blödeinnig erklärt werden, der die
Folgen seiner Handlungen nicht vollkommen richtig zu
überlegen vermag; so müssten viele Leidenschaftslose, Unter-
richtete und Kluge in’s Irrenhaus gesperrt werden! Ohne Zwei-
fel wollte der Gesetzgeber nicht bestimmte Arten, sondern ge-
wisse Grade unterscheiden und deshalb mit Wahnsinn den hö-
hern, mit Blödsinn den niedern ‚Grad von Geisteskrankheiten
bezeichnen. Allein dennoch bleiben die angegebenen Bestimmun-
gen immer sehr schwankend und veranlassen Collisionen, welche
durch das missverstandene Wort Geisteskrankheit vermehrt
werden. Während. der Arzt unter diesem Worte alles, was nicht
geistige ‚Gesundheit ist, versteht, interessirt den Rechtsgelehrien
bloss derjenige. Grad von geistiger. Verwirrung, der sich bereits
in Handlungen ‚ausspricht. In Civilsachen will der Jurist wissen,
ob der Geisteskranke dispositionsfähig; in Criminalsachen, ob er
Gutes vom Bösen gehörig zu unterscheiden im Stande, d. h. ob er
zurechnungsfähig sey. Nach den mannigfaltigen‘ Zuständen von
krankhafter Thätigkeit des Geistes, welche nicht von der Art und
Kraft sind, um sich in schädlichen Mandlungen zu äussern, fragt
weder der Jurist noch das Landrecht; aber der Arzt wird, in der
Meinung, alle Geisteskrankheiten unter die gesetzlichen Rubriken
von Wahnsinn und Biödsinn subsummiren zu müssen, einen Men-
schen, bei welchem er die bezeichneten Zustände (z. B. fixe Ideen)
entdeckt , für geisteskrank erklären und so den Richter verleiten,
über den Untersuchten unnützer Weise die ‚rechtliche Folge der
Bevormundung zu verhängen, oder ihn von der verdienten Strafe zu
befreien. Es scheint demnach unerlässlich nothwendig, drei
Grade der Geisteskrankheit festzustellen, von denen der gering-
ste gar keine rechtlichen Folgen (er interessirt also bloss den Arzt),
der erstre und zweite aber Bevormundung .von Seiten des Staates
nach sich zieht. Verf. meint aun im Verlaufe dieser Abhandlung,