Full text: (9. Band = 1834, No 17-No 24)

6 
1 
:m 
2n 
Al» 
et 
te 
‚PP 
*Ta 
T« 
Di 
xp 
fo 
A 
at. 
‚(m 
en 
‘al 
‚= 
fe 
M 
@, 
en 
ch 
[+ 
Dh 
„er 
i 
ım 
18«- 
1] 
lie 
18- 
(te 
‚>= 
‚@« 
| 
ch 
hn 
rd 
7 
in 
3 
N- 
BB. 
VL. Psychiatrie. 
245 
gesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Geistes- 
krankheiten; von Dr. Eoxund Dann. zu Berlin, Das preussi- 
sche Landrecht nimmt nur zwei Seelenkrankheiten: Blödsinn und 
Wahnsinn, an. Rasende und Wahnsinnige nennt es dieje- 
nigen, welche: des. Gebrauchs ihrer Vernunft gänzlich beraubt 
sind;. Blödsinnige solche, welchen das Vermögen, die Folgen 
ihrer. Handlungen zu überlegen, mangelt. . Jene werden vom 
Staate wie Kinder unter 7, diese wie Kinder unter 14 Jahren 
betrachtet. . Das: Landrecht nimmt also Wahnsinn und Blödsinn 
in ‚einem dem medicinischen Sprachgebrauche entgegengesetzten 
Sinne, und beide Bestimmungen geben keinen Anhaltspunkt für 
die Beurtheilung von Gemüthszuständen. Die meisten Seelen- 
kranke müssten. also Blödsinnige. seyn, da . bekanntlich der 
gänzliche Verlust des Vernunftgebrauchs ausserordentlich selten 
ist. Aber auch mit der Bestimmung „des. Vermögens, die Kol- 
gen seiner Handlungen zu überlegen, ermangeln* ;ist nichts be- 
stimmt, da selbst der Verrückte ‚noch irgend eine Ueberlegung 
anstellt, Soll aber jeder für blödeinnig erklärt werden, der die 
Folgen seiner Handlungen nicht vollkommen richtig zu 
überlegen vermag; so müssten viele Leidenschaftslose, Unter- 
richtete und Kluge in’s Irrenhaus gesperrt werden! Ohne Zwei- 
fel wollte der Gesetzgeber nicht bestimmte Arten, sondern ge- 
wisse Grade unterscheiden und deshalb mit Wahnsinn den hö- 
hern, mit Blödsinn den niedern ‚Grad von Geisteskrankheiten 
bezeichnen. Allein dennoch bleiben die angegebenen Bestimmun- 
gen immer sehr schwankend und veranlassen Collisionen, welche 
durch das missverstandene Wort Geisteskrankheit vermehrt 
werden. Während. der Arzt unter diesem Worte alles, was nicht 
geistige ‚Gesundheit ist, versteht, interessirt den Rechtsgelehrien 
bloss derjenige. Grad von geistiger. Verwirrung, der sich bereits 
in Handlungen ‚ausspricht. In Civilsachen will der Jurist wissen, 
ob der Geisteskranke dispositionsfähig; in Criminalsachen, ob er 
Gutes vom Bösen gehörig zu unterscheiden im Stande, d. h. ob er 
zurechnungsfähig sey. Nach den mannigfaltigen‘ Zuständen von 
krankhafter Thätigkeit des Geistes, welche nicht von der Art und 
Kraft sind, um sich in schädlichen Mandlungen zu äussern, fragt 
weder der Jurist noch das Landrecht; aber der Arzt wird, in der 
Meinung, alle Geisteskrankheiten unter die gesetzlichen Rubriken 
von Wahnsinn und Biödsinn subsummiren zu müssen, einen Men- 
schen, bei welchem er die bezeichneten Zustände (z. B. fixe Ideen) 
entdeckt , für geisteskrank erklären und so den Richter verleiten, 
über den Untersuchten unnützer Weise die ‚rechtliche Folge der 
Bevormundung zu verhängen, oder ihn von der verdienten Strafe zu 
befreien. Es scheint demnach unerlässlich nothwendig, drei 
Grade der Geisteskrankheit festzustellen, von denen der gering- 
ste gar keine rechtlichen Folgen (er interessirt also bloss den Arzt), 
der erstre und zweite aber Bevormundung .von Seiten des Staates 
nach sich zieht. Verf. meint aun im Verlaufe dieser Abhandlung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.