Full text: (9. Band = 1834, No 17-No 24)

1. 
N 
VI. Staatsarzneikunde,. 
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liche Bildung besonders geeignet sind, die dafnit verbundene Con- 
trole über die andern Medicinalpersonen zu führen. Durch sol- 
che wird jedoch, wie jetzt die Sachen stehen, die Todtenschau 
nur in Städten und einigen nahen Landgemeinden geübt werden 
können. Auf dem platten Lande wird man sie dagegen auch 
Wundärzten jeder Classe übertragen müssen, wodurch freilich 
der Zweck: der Pfuscherei einen kräftigen Damm entgegen zu 
stellen, verfehlt seyn dürfte. Aber auch die nöthige Anzahl von 
Wundärzten ist nirgends vorhanden, um durch diese die Todten- 
schau in allen Dorfgemeinden vornehmen zu lassen; die oft zu 
weit vom Wohnsitze der Wundärzte entfernt sind. ‚Für solche 
müssen Todtenbeschauer in besondern Lehrcursen ausgebildet 
werden, was man am besten erreichen würde, wenn die Regie- 
rungen Todtenbeschauschulen errichteten, wie überall schon Heb- 
ammenlehranstalten und in Oesterreich und Preussen auch Kran- 
kenwärterschulen bestehen. Vielleicht wäre es gut, mit einer 
Kraukenwärterschule auch einen Unterricht über Leichenheschau 
zu verbinden und die Leichenbeschauer auch so zu dressiren, 
dass sie auf dem platten Lande, wo ausser der Hebamme nie- 
mand mit dem Setzen eines Kiystiers, “geschweige mit andern 
Krankenwärterdiensten umzugehen weiss, die ärztlichen Anord- 
nungen in Vollzug setzen könnten. — Sollen alle Zwecke der 
Todtenbeschau ganz erreicht werden, so ist die Errichtung von 
Leichenhäusern unerlässlich, die prunklos und einfach, aber nach 
Grösse der Bevölkerung hinreichend geräumig seyn müssen, Nahe 
Dörfer könnten sich zu einem gemeinschaftlichen Leichenhause 
und Begräbnissplatze vereinigen, was um 8o weniger schwer seyn 
möchte, als ja fast überall mehrere Gemeinden nur einem Pfarr- 
hofe eingepfarrt sind. — Leichenhäuser werden. überdiess den 
gewissen Nutzen haben, dass ferner nicht Lebende und Verstor- 
bene in engen, niedrigen Zimmern bis zur Beerdigung, mithin 
48 — 72 Stunden, beisammen seyn müssen, wie dies in den Hüt- 
ten der Armen und in engen Haushaltungen auf dem Lande oft 
vorkommt. Die Folgen hiervon lassen sich theoretisch und prak- 
tisch nachweisen. Die Kosten einer Leichenschau sind übrigens 
im Vergleiche zu den grossen Vortheilen, die sie bringen, unbe- 
deutend. In Baden kommt jede Leichenschau 5 Gr. 7 Pf. Sächs, 
Für Unbemittelte tritt die Orts- oder Gemeindecasse ein, Ver+ 
meidet man bei Beerdigungen nur unnöthigen Aufwand, so wird 
es an Geld zu Leichenläusern und zur Leichenschau nicht feh- 
len! Wo die Abgaben hauptsächlich in Grundsteuer bestehen, 
dürfte es räthlich seyn, die Kosten der Leichenschau zu dieser 
Steuer gu schlagen und den Leichenbeschauern ein Aversum aus- 
zusetzen, so dass nicht bei jedem Sterbefalle der Leichenbeschauer 
hezahlt werden darf, was die niedere Classe, besonders auf dem 
Lande, gegen solche Einrichtungen einzunehmen pflegt. [v. Pom- 
mer’s Schweiz. Zeitschr. f. Natur- zu. Heilkunde, BE 1, Hifi 1.] 
K—e.). -
	        
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