1.
N
VI. Staatsarzneikunde,.
28H
liche Bildung besonders geeignet sind, die dafnit verbundene Con-
trole über die andern Medicinalpersonen zu führen. Durch sol-
che wird jedoch, wie jetzt die Sachen stehen, die Todtenschau
nur in Städten und einigen nahen Landgemeinden geübt werden
können. Auf dem platten Lande wird man sie dagegen auch
Wundärzten jeder Classe übertragen müssen, wodurch freilich
der Zweck: der Pfuscherei einen kräftigen Damm entgegen zu
stellen, verfehlt seyn dürfte. Aber auch die nöthige Anzahl von
Wundärzten ist nirgends vorhanden, um durch diese die Todten-
schau in allen Dorfgemeinden vornehmen zu lassen; die oft zu
weit vom Wohnsitze der Wundärzte entfernt sind. ‚Für solche
müssen Todtenbeschauer in besondern Lehrcursen ausgebildet
werden, was man am besten erreichen würde, wenn die Regie-
rungen Todtenbeschauschulen errichteten, wie überall schon Heb-
ammenlehranstalten und in Oesterreich und Preussen auch Kran-
kenwärterschulen bestehen. Vielleicht wäre es gut, mit einer
Kraukenwärterschule auch einen Unterricht über Leichenheschau
zu verbinden und die Leichenbeschauer auch so zu dressiren,
dass sie auf dem platten Lande, wo ausser der Hebamme nie-
mand mit dem Setzen eines Kiystiers, “geschweige mit andern
Krankenwärterdiensten umzugehen weiss, die ärztlichen Anord-
nungen in Vollzug setzen könnten. — Sollen alle Zwecke der
Todtenbeschau ganz erreicht werden, so ist die Errichtung von
Leichenhäusern unerlässlich, die prunklos und einfach, aber nach
Grösse der Bevölkerung hinreichend geräumig seyn müssen, Nahe
Dörfer könnten sich zu einem gemeinschaftlichen Leichenhause
und Begräbnissplatze vereinigen, was um 8o weniger schwer seyn
möchte, als ja fast überall mehrere Gemeinden nur einem Pfarr-
hofe eingepfarrt sind. — Leichenhäuser werden. überdiess den
gewissen Nutzen haben, dass ferner nicht Lebende und Verstor-
bene in engen, niedrigen Zimmern bis zur Beerdigung, mithin
48 — 72 Stunden, beisammen seyn müssen, wie dies in den Hüt-
ten der Armen und in engen Haushaltungen auf dem Lande oft
vorkommt. Die Folgen hiervon lassen sich theoretisch und prak-
tisch nachweisen. Die Kosten einer Leichenschau sind übrigens
im Vergleiche zu den grossen Vortheilen, die sie bringen, unbe-
deutend. In Baden kommt jede Leichenschau 5 Gr. 7 Pf. Sächs,
Für Unbemittelte tritt die Orts- oder Gemeindecasse ein, Ver+
meidet man bei Beerdigungen nur unnöthigen Aufwand, so wird
es an Geld zu Leichenläusern und zur Leichenschau nicht feh-
len! Wo die Abgaben hauptsächlich in Grundsteuer bestehen,
dürfte es räthlich seyn, die Kosten der Leichenschau zu dieser
Steuer gu schlagen und den Leichenbeschauern ein Aversum aus-
zusetzen, so dass nicht bei jedem Sterbefalle der Leichenbeschauer
hezahlt werden darf, was die niedere Classe, besonders auf dem
Lande, gegen solche Einrichtungen einzunehmen pflegt. [v. Pom-
mer’s Schweiz. Zeitschr. f. Natur- zu. Heilkunde, BE 1, Hifi 1.]
K—e.). -