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Fall ér sie nicht gleich liquide machen kann,. im ordentlichen
Rechtsgang ausführen, bis dahin aber. den Zehnten entrichten.
Im Concurse haben die Zehntnehmer. wegen der Zehn-
ten, die in dem Jahre, in welchem der Concurs ausbricht,
fällig sind, sowie wegen aller während der Dauer des Con-
curses, fälig werdenden Zehnten ein unbedingtes Vorzugs-
techt und werden demnach in die erste Classe unter die pri-
vilegiatos ante omnes collocirt, Wegen der von frühern
Jahren rückständigen Zehntforderungen erhalten sie dagegen
nur einen Platz unter den chirographischen Gläubigern.
Nachträgliche Bemerkungen.
Vorstehende lehrreicher Aufsatz giebt dem Herausgeber zu
folgenden kleinen Bemerkungen Veranlassung: ;
1) der Herr Verfasser ist der Meinung, daß die ältern
dänischen Gesetze auch für das Herzogthum Schleswig Güls
tigkeit gehabt haben, auf eine ähnliche Weise, wie die deut-
schen Reichsgesetze für das Herzogthum Holstein. Für die
alte Zeit ist diese Ansicht wohl unstreitig die richtige. Seit
dem Jahre 1326 änderte sich aber das Verhältniß. Auf allen
Fall sind die dänischen Gesetze in den letzten Jahrhunderten nicht
für Schleswig erlassen, daselbst nicht publizirt worden, und es
kann daher für die jetzige Gültigkeit einiger dänischer Gesetze
im Herzogthum Schleswig schwerlich ein anderer Rechtsgrund
angegeben werden, als die durch den Gerichtsbrauch erfolgte
Aufnahme.
2) Die kanonische Theilung der Zehnten zwischen dem
Bischof, dem Prediger, der Kirche und den Armen wird auch
bei uns ehemals Üblich gewesen seyn, und es ist späterhin
nur. der den Armen bestimnite Theil, ohne Zweifel weil zahl-
reiche Armenstiftungen die Anwendung desselben für die Armen
unnöthia machten. unter die andern Zehntnehmer vertheilt wor-
den. In Deutschland ist die Veränderung mit den Zehnten
nöch größer gewesen, indem fast allgemein der Prediger alleiù