Full text: (Zehnter Band)

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Fall ér sie nicht gleich liquide machen kann,. im ordentlichen 
Rechtsgang ausführen, bis dahin aber. den Zehnten entrichten. 
Im Concurse haben die Zehntnehmer. wegen der Zehn- 
ten, die in dem Jahre, in welchem der Concurs ausbricht, 
fällig sind, sowie wegen aller während der Dauer des Con- 
curses, fälig werdenden Zehnten ein unbedingtes Vorzugs- 
techt und werden demnach in die erste Classe unter die pri- 
vilegiatos ante omnes collocirt, Wegen der von frühern 
Jahren rückständigen Zehntforderungen erhalten sie dagegen 
nur einen Platz unter den chirographischen Gläubigern. 
Nachträgliche Bemerkungen. 
Vorstehende lehrreicher Aufsatz giebt dem Herausgeber zu 
folgenden kleinen Bemerkungen Veranlassung: ; 
1) der Herr Verfasser ist der Meinung, daß die ältern 
dänischen Gesetze auch für das Herzogthum Schleswig Güls 
tigkeit gehabt haben, auf eine ähnliche Weise, wie die deut- 
schen Reichsgesetze für das Herzogthum Holstein. Für die 
alte Zeit ist diese Ansicht wohl unstreitig die richtige. Seit 
dem Jahre 1326 änderte sich aber das Verhältniß. Auf allen 
Fall sind die dänischen Gesetze in den letzten Jahrhunderten nicht 
für Schleswig erlassen, daselbst nicht publizirt worden, und es 
kann daher für die jetzige Gültigkeit einiger dänischer Gesetze 
im Herzogthum Schleswig schwerlich ein anderer Rechtsgrund 
angegeben werden, als die durch den Gerichtsbrauch erfolgte 
Aufnahme. 
2) Die kanonische Theilung der Zehnten zwischen dem 
Bischof, dem Prediger, der Kirche und den Armen wird auch 
bei uns ehemals Üblich gewesen seyn, und es ist späterhin 
nur. der den Armen bestimnite Theil, ohne Zweifel weil zahl- 
reiche Armenstiftungen die Anwendung desselben für die Armen 
unnöthia machten. unter die andern Zehntnehmer vertheilt wor- 
den. In Deutschland ist die Veränderung mit den Zehnten 
nöch größer gewesen, indem fast allgemein der Prediger alleiù
	        
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