Full text: (Neunter Band)

L E E O IO 
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Ä 759 
Wäre jene Leiſtung nicht an und für sich und kraft der 
Conſtituirung eine Reallaſt, gleich einer Servitut, so 
könnte sie diese Eigenschaft durch eine Protocollation 
nicht gewinnen. Jede Protocollation erschiene als völlig 
wirkungslos. Mit einer Reallaſt kann vernünftiger 
Weise eine Hypothek nicht verbunden seyn, als in so 
ferne sie ſich auf die Rückstände bezieht. Die Proto- 
collation aber würde wol einem Pfandrecht oder einer 
Forderung einen Vorzug sichern, aber sie kann unmög- 
lich dem Rechte selbſt den Character der "Dinglichkeit | 
ertheilen: 4%). 
Nichts ſcheint uns richtiger zu seyn, als daß die Guts- 
herren auf die Abgaben und Leiſiungen der Untergehörigen 
von Grundſtücen überhaupt, denn auf den Herzoglichern Gü- 
tern sind keine Parceliruhgen geschehen, ein jus in re und 
"eine -demſelben entsprechende Klage gegen jeden Besitzer ha- | 
ben. So war es und dahin wird es ja wol wieder kommen. 
Dennes iſt uns nichts bekannt, was einer solchen Klage entgegen- 
stehen, was sie entkräften könnte, da sie rechtlich begründet | 
seyn dürfte. Etwas den Creditoren erlauben, was der Cri- | 
darins zu thun keine Befugniß hatte; das wäre ein Ver- 
ſtoß gegen die natürlichſte aler Rechtsregeln, nämlich die 
s4ſte Digestorum de R. I.; und dem Berechtigten eine 
Klage zu versagen, die sein Recht mit sich brächte, dürfte 
offenbares Unrecht seyn. Wie weit die Verirrungen in Hin- 
ſicht des Rechts gehen können, das zu beſtimmen, wären 
“ wir unvermögend; aber das non plus ultra wäre noch die- 
ſes,. daß wir , aus einer falſchen Schamhaftigkeit, unsern 
Irrthum nicht einsehen und ihn nicht ablegen wollten. Der 
Irrthum wäre es , deſſen wir uns nicht rühmen dürften; 
daher die Abſchaffung desselben nicht auszusetzen seyn dürfte. 
Daß. wir unsern Irrihum einsehen und ihn ablegen möchten, 
1 das glauben wir nun nochmals an den Tag gelegt zu haben. 
49) Falck, Staatsb. Mag. 9 V. 1 Heft pag. 247, 
J 
 
	        
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