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die seitigen aber dieſes auf keine Weise. zu seyn bedünkenz „sv
wie auch niemand . am wenigſten. meine Wenigkeit ~ es
dem. Herrn Verf. verdenken wird, wenn er ſich seiner Anſichten
annimnit.. Somit nehme ich nur für mich ein Recht, das ich
dem Herrn Verf. 1auch zugeſtehe, und das. ohne Zweifel vom
Publikum uns beiderseits zugeſianden wird. Uebrigens ſteht die
Kompetenz, ein definitives Urtheil zu fällen, bei dem ſachkun-
digen Publikum. Nun zur Sache! Ir. It Ca
... Bekanntlich berichtet der Presbyter Bremensis ,, daß Vie
zelin und seine Chorherren zur Zeit der Slaviſchen Inkurſionen
ttehrmals nach Bishorſt geflohen seyen; und der geneigte Leſen
" eriknert ſich vielleicht; daß. ich im Staatsb. Mag. 1827 diesen
Bericht beſtritten, auch darauf aufmerkſam gemacht habe, daß
Bishorſt dem Neumünſterſchen Kloſter erſt 1142 geschenkt wor-
den sey, also zu einer. Zeit,; da die Slaviſchen Inkurſionen so
gut, wie arfgehört hatten, indem nachher nur Eine Inkursion,
und zwar nicht weiter, als bis an die Trave, Statt gefunden.
§jn dem, von dem Herrn Verf. mitgetheilten, Berichte erzählt
aber Sido, (p. 5.) daß der Erzbiſchof Adalbero dem Vizelitt
die Kirche Bishorſt geschenkt habe 1) zu eben der Zeit, da er
ihm die Kirche in Wippendorf überließ, *) 2) in der Abſicht, daß
Bishorſt ihm bei den Slaviſchen Einfällen zum Zufluchtsort
dienen solle, und er berichtet 3) (p. 7.) daß die Prieſter in
Lübeck bei dem Ueberfall der Rügier 4125 von Lübeck nach
Bishorſt geflohen wären, daß auch Ludmund von Segeberg da-
Hin seine Retirade genonimen hätte x. Was nun den erſten
Punkt anbetrifft, so bemerkt der Herr Verf. ſelbſt, daß die Ur-
î kunde der Schenkung der Kirche Bishorſt an Vizelin erſt 1142
ausgefertigt iſt; allein er meint, daß. dieses nicht als Beweis
gegen. die Wahrheit der obigen Erzählung angeführt werden könne,
da auch die Urkunde über die Verleihung der Kirche Wippen-
Kurz vo
Ü- Führe diefen Druckfehler nir deswegen an, um Gelegenheit zu
erhalten, einige Bruckfehler zu. berichtigen, die in meinen
. heiden Aufſätzen im vorigen Hefte des: Staatsb. Mag. vor-
rher ſtedt ein Drufehle, nämlich „„ eum ostiupr üdsi.
! cum ostium dei patere viderct. Ich
6.9)
kommen. So ſteht z. B. p. 60 Z. W ,, der Magiſrat.
dem Magiſtrat dem größten Theile nach“ ſtatt: der
. 11 Magiſirgt dem größten Theile nach; p. 86 Z. 20: ,,1560“
..; ¡Ratt 1350; p. 98 Z. 3: ,„eifachen“? i. einfachen; p. 105 Z. 5.
vr u. „„des 15ten Jahrh. ' t. des. 16ten Jahrh.; p. 107 „iu
. Jure civile‘ s. in jure civili; p. 118° v. u. ,, reliquat‘t
! Pfl. 121 5. B. ünteiweges?. ſi. unterwegens 11.