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zu correspondiren, denn theils kann der in den Protocollas
tionsordnungen vorkommende Ausdruck nForderungen“’ die
meines Erachtens eben so gut aus dinglichen Rechten als
aus persönlichen Verhältnissen hervorgehen können, nicht
blos auf persönliche Schuldforderungen bezogen werdenz
theils sind die Ausdrücke „jus reale, privilegium, sonsten
herfließende jura und praetensionen,' womit alle diejenigen
Rechte, welche den protocollatis nachstehen sollen, bezeichnet
sind, zu umfassend, als daß sich nur blos persönliche S chuld«
forderungen darunter verstehen ließen. Jede auf dem kundo
haftende Hypothek ist so gut eine Reallast, wie die guts-
herrlichen Canonsgelder es seyn sollen, und niemand wird
doch wohl daraus der Hypothek ein Privilegium ante omnes
vindiciren wollen; aber nicht nur die Hypothek steht nach. den
ausdrücklichen Bestimmungen der Protocollationsordnungen
den protocollatis nach, sondern auch alle übrigen Rechte,
mit denen Grundstücke realiter afficirt sind, und. wollte man
hiervon eine Ausnahme statuiren, die weder in dem Gesetze
noch in der entschiedensten Usance gegründet ist, so würde
man offenbar eiue Handlung der Willkühr begehen und den
Zweck des Protocollationswesens untergraben. Die Proto-
collation ist vielmehr im Herzogthum Schleswig für alle
Rechte, seyen es versönliche oder dingliche, eingeführte und
zu ihrer Sicherheit in vorkommenden Concursen nothwendig,
und nur die staatsrechtlichen Leistungen, die ihr Privileguum
aus einem höhern Gesichtspuncte ableiten und diejenigen
Ansprüche, denen das Gesetz, oder die entschiedenste Usance,
ein Vorzugsrecht eingeräumt haben, sind nicht an die Pro«
tocollation gebunden.
Allein nicht nur die Bestimmungen der angeführten,
das Protocollationswesen betreffenden Verfügungen, sprechen
die Nothwendigkeit der Protocollation reeller Privatleistungen
und mithin auch der von den Parcelen- oder Canonslände-
reien» Besitzern zu leistenden Prästationen aus, sondern es
sicht auch, 2) die entgegengesetzte Ansicht mit anderen Aeu-