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persönlichen Foderungen, sowohl der blos chirographarischen,
als der mit einer Hypothek versehenen im Collisionsfall zu
bestimmen, daß dagegen die Protocollation der dinglichen
Rechte nux nützlich, zu ihrer Sicherheit im Concurse' aber
nicht nothwendig sey. So scharfsinnig 'diese unserer Proto-
collationsordnungen unterlegte Distinction, auch immerhin seyn
mag, kann ich dieselbe doch keinesweges begründet finden.
Den Rechtsgelehrten, die im Iahre 1734 und 1796 die Pro-
tocollationsordnungen entworfen, war die Theorie der Real-
lasten, wie sie die neueren Germanisten aufgestelltt haben,
fremd, was ihnen das Römische Recht von dinglichen Recha
ten vorschrieb, war ihre Regel, weil es aus der Natur der
Verhältnisse abgeleitet war, und wenn ihnen die : Commen-
tatoren des gemeinen Rechts, Gail, Mevius und Struve
durch a Mara in concursn cereditorum sagten:
Privatus cui census, detimae et alii reditus de-
hentur, quia habet tantum actionem personalem,
in octava classe inter chirographarios ponendus est,
oder Selchow **) lehrte:
Sunt qui domino praediorum censualium lIega-
lem hypothecam, prealationis jus competere con-
tendant, quae tamen opinio juris communis regulis
non conyenit. In quibusdam provinciis leges do-
mino in cuncursu creditorum praelationem ratione
censuum tribhuunt, quae tamen ad consequentiam
trahi non possunt
so waren solche Lehren gewiß die Basis, von welcher die
Gesetzgebung jener Zeit ausging, und auch wohl ausgehen
mußte. Mit dieser Ansicht scheinen mir nun auch die Worte
unserer Protocollationsoronungen, die keinen Unterschied
zwischen persönlichen und reellen Leistungen kennen, völlig
") lib. 2. tit. 12.
"*) Elem. jur. germ. lib, 1. c. 6, Sect: 1 Tit. 3. §. 237. (1787.)