den auth älteren nicht protocollirten Forderungen, welche
Vorrechte auch diesen sonst zugestanden seyn möchten, den
Vorzug, und müssen einzig und allein, als die einzige
Ausnahme (von dieser umfassenden Regel) den absolut (d. h.
staatsrechtlich) privilegirten Forderungen nachstehen.
Die Dispositionen dieser Verordnungen scheinen mix
grammatisch und logisch klar und deutlich zu seyn, sie unter.
scheiden nicht zwischen privatrechtlichen, persönlichen und reel.
len Leistungen, bestätigen die Regel sogar durch die gemachte
Ausnahme mit den Worten einzig und alle in, und sa-
gen so ohne den mindesten denkbaren Widerspruch, daß
auch die privatrechtlichen reellen Leistungen, sich zu ihrer
Sicherheit auf das datum Protocollationis stützen müssen,
und ohne diese nicht den Werth protocollirter Rechte ha-
ben. ~ Eine andere Auslegung dürfte sich, meines Erach-
tens, auch nicht mit dem Zweck des Protocollationswesens
vereinigen lassen; denn wenn durch die Protocollationsord-
nungen, wie ja überall die Einleitungsworte dieser Gesetze
lauten, der Credit der Unterthanen befördert werden soll. so
muß jedes Vorzugsrecht so viel als möglich vermieden wer.
den, und diescs wäre Zewiß verfehlt, wenn dem Heer der
dinglichen Rechte, die mit dem Namen eReallast'/ gestempelt,
im gemeinen Leben für solche angesehen werden, ein privi-
Iegium ante omnes eingeräumt wäre; daher bemerkt auch
Herr Prof. Fal > in der Note zu Herrn Adv. Posselt's
Aufsatz über das Protocollationswesen, im Aten Heft des
Aten Bandes des Staatsbürgerlichen Magazins S. 761,
gewiß sehr richtig, „wie es schr einleuchtend sey, daß ein
Staat, der einmal das Protocollationsinstitut aufgenommen,
vernünftigerweise auch die Nothwendigkeit der Protocollation
auf alle dingliche Rechte ausdehnen müsse.'
Im Widerspruche mit dieser Auslegung unserer Proto-
collationsordnungen hat Herr Professor Burchardi die An.
sicht auszuführen gesucht, daß unsere Schuld- und Pfand-
Protocolle lediglich darauf berechnet seyen, das Verhältniß der