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In der Verordnung vom 12ten Juni 1739, wegen ei-
nes über die unmittelbar unter der Jurisdiction des Ober-
gerichts zu Gottorff belegenden Immobilien zu errichtenden
Schult- und Pfandprotocolls, heißt es §. 5:
Alle und jede Verbindlichkeiten, Contracte, Verschreibun-
gen und Handlungen, wodurch diese unmittelbar unter un-
serm Obergericht stehende Inmobilia verhypothecirt oder son-
sten rtaliler afficirt werden, sind protocollationsfähig, und
genießen solchergestalt protocollirte Forderungen praeteren-
tiam vor allen andern Verpfändungen und sonsten herflie-
yo juribus und Prätensionen, so nicht jprotocollirt
ind,
und §. 6.
Damit diejenigen, welche an mehrbemeldeten Immo-
bilien einiges Jus reale oder privilegium praelationis
bereits erlanget, an ihren habenden Gerechtssamen nicht geo
fährdet werden, sollen sowohl Fremde als Einheimische ihre
credita und Forderungen innerhalb 6 Monaten a data
publicatianis dieser Verordnung., gehörig protocollixen lasa
sen, auf welchen Fall ihnen ihr jus und privilegium sal-
vum verbleibet, beym widrigen, und nach Ablauf solcher
Zeit aber derselben kein privilegium oder Präferenz vor
den protocollatis, welche publicam hypothecam erhalten,
weiter zuzustehen ist rc.
In der Verordnung vom 23sten Dcbr. 4796 über die
Eröffnung eines Schuld- und Pfand « Protocolls für die den
Landgerichten unmittelbar unterworfenen Güter und Besitzs
thümer in den Herzogthümern, heißt es . 6.
Alle und jede Verbindlichkeiten, sie haben Namen wie
und rühren woher sie wollen, welche auf dem mit eis
nem kolio versehenen Gute oder Grundstücke realiter haf-
ten, sind protocollationsfähig und haben-
§. : E.
im Falle der geschehenen Protocollation vor allen und ies