Full text: (Achter Band)

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In der Verordnung vom 12ten Juni 1739, wegen ei- 
nes über die unmittelbar unter der Jurisdiction des Ober- 
gerichts zu Gottorff belegenden Immobilien zu errichtenden 
Schult- und Pfandprotocolls, heißt es §. 5: 
Alle und jede Verbindlichkeiten, Contracte, Verschreibun- 
gen und Handlungen, wodurch diese unmittelbar unter un- 
serm Obergericht stehende Inmobilia verhypothecirt oder son- 
sten rtaliler afficirt werden, sind protocollationsfähig, und 
genießen solchergestalt protocollirte Forderungen praeteren- 
tiam vor allen andern Verpfändungen und sonsten  herflie- 
yo juribus und Prätensionen, so nicht jprotocollirt 
ind, 
und §. 6. 
Damit diejenigen, welche an mehrbemeldeten Immo- 
bilien einiges Jus reale oder privilegium praelationis 
bereits erlanget, an ihren habenden Gerechtssamen nicht geo 
fährdet werden, sollen sowohl Fremde als Einheimische ihre 
credita und Forderungen innerhalb 6 Monaten a data 
publicatianis dieser Verordnung., gehörig protocollixen lasa 
sen, auf welchen Fall ihnen ihr jus und privilegium sal- 
vum verbleibet, beym widrigen, und nach Ablauf solcher 
Zeit aber derselben kein privilegium oder Präferenz vor 
den protocollatis, welche publicam hypothecam erhalten, 
weiter zuzustehen ist rc. 
In der Verordnung vom 23sten Dcbr. 4796 über die 
Eröffnung eines Schuld- und Pfand « Protocolls für die den 
Landgerichten unmittelbar unterworfenen Güter und Besitzs 
thümer in den Herzogthümern, heißt es . 6. 
Alle und jede Verbindlichkeiten, sie haben Namen wie 
und rühren woher sie wollen, welche auf dem mit eis 
nem kolio versehenen Gute oder Grundstücke realiter haf- 
ten, sind protocollationsfähig und haben- 
§. : E. 
im Falle der geschehenen Protocollation vor allen und ies
	        
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