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Servitut (die, um mit dem Gesetz zu reden, allein realiterafficiren
können, im eigentlichen Sinne nur onera realia sind, und ohne
Rücksicht auf den Inhaber zur Vollziehung Lebracht werden
können) der Willkühr der Privaten durch das an die Hy-
pothek geknüpfte Protocollationswesen, die Sicherungsmittel
anheim gegeben sind.
Die hier ausgesprochene Behauptung , daß alle privat.
rechtlichen Leistungen, mögen sie auf persönlichen Forderun-
Hen oder s. g. Realrechten sich gründen, mit Ausnahme der
Hypothek und der Servitut, zu ihrer Sicherheit im Concurse
des Verpflichteten nothwendig der Protocollation bedürfen,
und durch die, mit der oberwähnten Ansicht in völligem
Einklange stehenden Aeußerungen unserer Gesetzgebung,
meines Erachtens auf das Klarste dargethan und zwar
1) durch die Bestimmungen der auf das Protocollati-
onswesen sich beziehende Verfügungen.
In der generalen und uniformen Constitution vom
10ten Sept. 1734, heißt es s. 1.
Alle Verbindlichkeiten und Verschreibungen, sie haben
Namen wie sie wollen, wodurch eines oder andere bona
verhypotheciert oder sonsten realiter afficirt worden (wel.
ches ja ganz deutlich auf das jus in re geht) sind proto-
collationsfähig.
§. 5. Was denn solchemnächst dem Protocolle einverleibet
worden, genießet Ssecundum datum Protocollationis hy-
polhecam publicam, mithin bey den vorkommenden Con-
cursen und Privatstreitigkeiten, Praeferentiam vor allen
andern Verpfändungen D und sonsten herfließenden
juribus und Praeteusionen, so nicht pxotocolliert
sind.
). 6. Wie denn alle credita und Forderungen, welchen den
Rechten und der Usance nach einig privilegium praecla-
lugt Competirt hat, weiter keine Präferenz oder Priviles
giuth genießen sollen, wenn sie nicht protocollirt sind.