Full text: (Achter Band)

E. 1 st 
Societätsnexu fließende Leistungen, durch welche jedes Eigen- 
thum nur den Werth erhält, den es hat, ohne die es ver- 
nünftigerweise nicht bestehen kann, und die zu dem öffent- 
lichen Rechte, welches in seinem materiellen Theile die Mit- 
tel in sich begreift, durch welche die Staatsgewalt das Wohl 
des Ganzen erhält und befördert, gehören, von selbst auf 
den Unterschied zwischen öffentlichen und privatrechtlichen 
Leistungen, so müssen Letztere, die nicht aus dem Societäts- 
nexu entspringen, um welchen sich die Staatsmitglieder als 
solche nicht bekümmern, und die, ganz von der Willkühr 
der Privaten abhängig, in das strenge Privatrecht gehören, 
auch keinem Privilegium und keinem Zwange unterworfen 
seyn, durch welchen, wie z. B. durch jedes stillschweigende 
Pfandrecht, die natürliche Freiheit beschränkt ist. Auf diese 
Weise sind sich die öffentlichen und privatrechtlichen Leistun- 
gen scharf entgegengesetzt, indem jene zunächst aus dem hö- 
hern das Privatrecht regulirenden Societäts -Contracte flie= 
ßen, nothwendig, und nicht wie diese res merae facultatis 
sind, die nach den Gesetzen des untergeordneten Privatrechts 
behandelt und beurtheit werden müssen. Da den privatrecht- 
lichen Leisiungen also der staatsrechtliche Nexus, mithin ber 
gleichsam angeborne unmittelbare öffentliche Schutz fehlt, so 
muß es auch bei diesen den Privatpersonen überlassen wer- 
den, ob, bei wem, und durch welche Formen sie sich ge- 
gen Verletzungen sichern wollen. Auf diesen staatsrechtlis 
chen Ansichten scheinen mir nun auch die Grundsätze unse- 
rer vaterländischen Gesetzgebung zu beruhen, wenn auch bey 
uns, wie es ja bekannt ist, die Landes- und Societätsanla- 
gen, (vermöge innerer Nothwendigkeit , bei der natürlich die 
Ansicht, daß alle herrschaftliche Steuern und Gefälle, aus 
dem Gessichtspuncte, daß sie mit dem Grundstücke übergehen, 
von der Legislation betrachtet worden seyen, nicht in Bes 
tracht kommt,) ein privilegium ante omnes genießen, und 
wenn wegen aller persönlichen und | g. reellen Privatleis 
siungen, mit alleiniger Ausnahme der Hypothek und der
	        
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