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Societätsnexu fließende Leistungen, durch welche jedes Eigen-
thum nur den Werth erhält, den es hat, ohne die es ver-
nünftigerweise nicht bestehen kann, und die zu dem öffent-
lichen Rechte, welches in seinem materiellen Theile die Mit-
tel in sich begreift, durch welche die Staatsgewalt das Wohl
des Ganzen erhält und befördert, gehören, von selbst auf
den Unterschied zwischen öffentlichen und privatrechtlichen
Leistungen, so müssen Letztere, die nicht aus dem Societäts-
nexu entspringen, um welchen sich die Staatsmitglieder als
solche nicht bekümmern, und die, ganz von der Willkühr
der Privaten abhängig, in das strenge Privatrecht gehören,
auch keinem Privilegium und keinem Zwange unterworfen
seyn, durch welchen, wie z. B. durch jedes stillschweigende
Pfandrecht, die natürliche Freiheit beschränkt ist. Auf diese
Weise sind sich die öffentlichen und privatrechtlichen Leistun-
gen scharf entgegengesetzt, indem jene zunächst aus dem hö-
hern das Privatrecht regulirenden Societäts -Contracte flie=
ßen, nothwendig, und nicht wie diese res merae facultatis
sind, die nach den Gesetzen des untergeordneten Privatrechts
behandelt und beurtheit werden müssen. Da den privatrecht-
lichen Leisiungen also der staatsrechtliche Nexus, mithin ber
gleichsam angeborne unmittelbare öffentliche Schutz fehlt, so
muß es auch bei diesen den Privatpersonen überlassen wer-
den, ob, bei wem, und durch welche Formen sie sich ge-
gen Verletzungen sichern wollen. Auf diesen staatsrechtlis
chen Ansichten scheinen mir nun auch die Grundsätze unse-
rer vaterländischen Gesetzgebung zu beruhen, wenn auch bey
uns, wie es ja bekannt ist, die Landes- und Societätsanla-
gen, (vermöge innerer Nothwendigkeit , bei der natürlich die
Ansicht, daß alle herrschaftliche Steuern und Gefälle, aus
dem Gessichtspuncte, daß sie mit dem Grundstücke übergehen,
von der Legislation betrachtet worden seyen, nicht in Bes
tracht kommt,) ein privilegium ante omnes genießen, und
wenn wegen aller persönlichen und | g. reellen Privatleis
siungen, mit alleiniger Ausnahme der Hypothek und der