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Schleswig vorkommende Recht auf einen gutshertlichen
Canon, keine Reallast sey, vielmehr in einer blos persönli-
Yen Forderung bestehe, und sonach zur Sicherung desselben
im Concurse des Verpflichteten durchaus der Protocollation
bedürfe, so dürfte allerdings die Erörterung der Frage, ob
nach dem Geiste unserer Verfassung, und nach den Aeuße-
rungen unserer Protocollationsordnungen auch dingliche Rechte
der Protocollation bedürfen, als Überflüssig erscheinen; allein
das Bewußtseyn meiner iugendlichen Kräfte, mit denen ich
diesen Versuch unternommen habe, läßt es mich bezweifeln,
durch meine bisherige Entwicklung eine evidente Widerle-
gung diyertirender Ansichten geliefert zu haben, und macht
es mir um so mehr zur Pflicht, die Behauptung, daß, wenn
auch der gutsherrliche Canon, als eine dem kundo ankleben,
de Reallast angesehen werden muß, derselbe doch zur Siche-
rung im Concurfe des Verpflichteten der Protocollation be-
darf, einer genaueren Erörterung zu unterziehen. =
Wenn die Sicherung und Beförderung der freien Selbst-
thäâtigkeit der Staatsmitglieder, und der Benutzung der äußern
Natur, wie beitr mit der Freiheit eines jeden zusammen bestehen
können, der Zweck des Staates ist, *) auf den fich, wie im
Staate, so auch in ieder kleineren im Staate enthaltenen
Commüne die Acte dev Regierung und der Communalver-
waltung zurückführen lassen müssen, so müssen auch dem
Staate wie der kleineren Commüne, die Mittel, die zur Er-
reichung dieses Zweckes erforderlich sind, dauerhaft gesichert
seyn, und daher die sowohl aus der weltlichen als kirchli.
<en Einrichtungen entspringenden Landes. und Commünes
Anlagen das ihnen bisher zugestandene übliche HPrivilegium
im Collisionsfalle üenießen. Führen nun diese aus dem
") Ueber Verwaltung und Itistiz und über die Grenzlinien äwi:
schen beiden. Ein Veitrag ätr Staatswissenfchaft von Ftrh. v.
Veite r. Leh Badisch. Oberhofgerichtstathe, Manne
ei m 1826. pag. 4.
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