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gen kann, auch juristisch aus diesem Verhältniß etwas ande-
res als eine persönliche Verbindlichkeit abzuleiten vermag. Von
diesem Gesichtspuncte ausgehend, haben auch viele parceli-
rende Gutsbesitzer, wie dieses namentlich aus den bey der
Parcelirung des Guts Ballegaarde im Sundwittschen, er-
richteten Contracten hervorgeht, ihr Recht auf Prästation
eines Canons, durch Ausstellung "hypothekarischer Reverse,
von Seiten der künftigen Parcelen- oder Canonsländereien-
Besitzer sichern zu müssen geglaubt. Wo indeß die Parce-
lirungs - Contracte, wie dieses einzeln allerdings auch wohl
der Fall ist, nicht das volle Eigenthum der Parcele übertras
gen haben, da bleibt das Eigenthum an ver Parcele auf
Seiten des parcelirenden Gutsbesitzers ungefährdet stehen,
und zwischen den Contrahenten waltet blos ein, auf Zeit
bestimmtes, auf Vererbung ausgedehntes oder ganz unbe-
dingtes Pachtverhältniß ob; wo aber, wie dies fast überall
vorkommt, in dem Parcelirungs- Contracte das volle Eigen-
thum übertragen ist, und der zu leistende Canon nur als
eine jährliche Abgabe loco prelii angesehen werden kann,
da ist das Rechtsgeschäft ein bloßer Kauf-Contract, bei dem
sich aus dem Creditgeben eben so wenig eine reelle Verbind-
lichkeit ableiten läßt, als jemand aus der Kaufsumme ein
dingliches Recht an der verkauften Sache zu haben behaup-
ten wird. Endlich läßt fich aus dem Worte Canon, wel-
ches die Regel, die Bestimmung des Abtrages bedeutet, da
wo man es zur Bezeichnung der zur Frage stehenden Prä-
stationen gewählt hat, und wo Kaufsumme, Termin, Ren-
ten oder ssoristige mannichfaltige mathematische, von der bloa
ßen gegenseitigen Willkühr abhängige Formen, nichts mehr
und nichts minder als sich einander das Gleichgewicht hal-
tende Substitute sind, unmöglich ein Vorzug abstrahiren,
weil es ein Wort allgemeiner Bedeutung ist, und. keinen aus-
schließlichen gesetzlichen Character hat. ~
Wenn ich nun nach der bisherigen Entwicklung zu der
Ansicht gelangt seyn muß, daß das in unserm Herzogthum