Full text: (Achter Band)

Ô 4#49 i 
die C'utsbesiter nicht verloren, so hätten Andere verlieren müs: 
sen. Jenes dünkt uns nun um gar nichts schlimmer, als 
diesesé. Wollte man aber etwa das Mitleiden in die Reihe 
der rechtlichen Entscheidungsgründe aussnehmen, so wurde man 
doch nicht fragen müssen, wer am meisten verliert, kondern 
wer am wenigsten entbehren kann, was denn freilich zu einer 
ganz eignen Prioritätsordnung führen würde. Was aber die 
Sache selbst betrifft, so will es dem Herausgeber vorkommen, als 
stehe diese mit den Schuld; und Pfandprotocollen, durchaus in 
keiner wesentlichen Verbindung, sondern die einzige Frage, auf 
welche es hier ankommt, dürfte immer seyn, ob das gutsherr- 
liche Canonsrecht eine Reallast oder eine Forderung ist. 
Zur Begntwortung dieser Frage können allerdings die Pro- 
tocol’ationsordnungen wohl untergeordnete Argumente an die 
Hand geben. Die Entscheidung wird aber zunächst doch auf 
anderem Wege begründet werden müssen. Wir hätten ferner 
gewünscht, durch Anführung spezieller Entscheidungen die That- 
sache nachgewiesen zu sehen, daß. die Entscheidung des Ober, 
gerichts vom Jahre 1818 in dem Ballegaarder Concurs die 
erste sey, in welcher das Vorzugsrecht des Canons ist verwor- 
fen worden. Wäre das wirklich der Fall,. und existirte vorher 
eine entschiedene conforme Praxis, so läge hierin abermals eine 
Warnung für die Gerichte, sich nicht neuen Theorien hinzu- 
geben. Wlinime’ sunt mulanda quae certam semper 
habuerunt interprelationem. Vgl. Abhandlungen aus den 
Schlesw. Holst. Anzeigen Ster Bd. S. 521. t 
; Vollquardts und Asschenfeldrs kurzer Abriß 
dessen, was dem lutherisch-evangelischen Christen 
von der c< ri st lich en Kirche zu wissen Noth thut 
(Schleswig 1826) verdient schon in dieser ersten Ausgabe zur 
allgemeinen Verbreitun empfohlen zu werden. In einer neuen 
zu verhoffenden Bearheterh. würden allerdings einige Ver- 
besserungen und Berichtigungen zu wünschen seyn, z. B. S. 10 
sollte billig bei dem Prädicat allein seligmachend jedem 
möglic)en Mißverstande vorgebeugt seyn. S. 18 ist, was über 
die Ehe der Zriechischen Geistlichen gesagt ist, nicht genauz sie 
dürfen nämlich als Geistliche nicht heirathen, nur die Fort- 
setung einer vorhergeschlossenen Ehe ist ihnen gestattet. 
Die Jansenisten deren wir ja selbst hier zu Lande haben, sind 
unter den Katholiken vergessen, so wie unter den Protestanten 
die mährischen Brüder. ~ In Rücksicht auf symbolische Bücher 
wäre mehr Vollständigkeit zu wünschen. ~~ Bei dem Neujahrs: 
rage wäre zu bemerken, daß die Beziehung auf den bürger-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.