Ô 4#49 i
die C'utsbesiter nicht verloren, so hätten Andere verlieren müs:
sen. Jenes dünkt uns nun um gar nichts schlimmer, als
diesesé. Wollte man aber etwa das Mitleiden in die Reihe
der rechtlichen Entscheidungsgründe aussnehmen, so wurde man
doch nicht fragen müssen, wer am meisten verliert, kondern
wer am wenigsten entbehren kann, was denn freilich zu einer
ganz eignen Prioritätsordnung führen würde. Was aber die
Sache selbst betrifft, so will es dem Herausgeber vorkommen, als
stehe diese mit den Schuld; und Pfandprotocollen, durchaus in
keiner wesentlichen Verbindung, sondern die einzige Frage, auf
welche es hier ankommt, dürfte immer seyn, ob das gutsherr-
liche Canonsrecht eine Reallast oder eine Forderung ist.
Zur Begntwortung dieser Frage können allerdings die Pro-
tocol’ationsordnungen wohl untergeordnete Argumente an die
Hand geben. Die Entscheidung wird aber zunächst doch auf
anderem Wege begründet werden müssen. Wir hätten ferner
gewünscht, durch Anführung spezieller Entscheidungen die That-
sache nachgewiesen zu sehen, daß. die Entscheidung des Ober,
gerichts vom Jahre 1818 in dem Ballegaarder Concurs die
erste sey, in welcher das Vorzugsrecht des Canons ist verwor-
fen worden. Wäre das wirklich der Fall,. und existirte vorher
eine entschiedene conforme Praxis, so läge hierin abermals eine
Warnung für die Gerichte, sich nicht neuen Theorien hinzu-
geben. Wlinime’ sunt mulanda quae certam semper
habuerunt interprelationem. Vgl. Abhandlungen aus den
Schlesw. Holst. Anzeigen Ster Bd. S. 521. t
; Vollquardts und Asschenfeldrs kurzer Abriß
dessen, was dem lutherisch-evangelischen Christen
von der c< ri st lich en Kirche zu wissen Noth thut
(Schleswig 1826) verdient schon in dieser ersten Ausgabe zur
allgemeinen Verbreitun empfohlen zu werden. In einer neuen
zu verhoffenden Bearheterh. würden allerdings einige Ver-
besserungen und Berichtigungen zu wünschen seyn, z. B. S. 10
sollte billig bei dem Prädicat allein seligmachend jedem
möglic)en Mißverstande vorgebeugt seyn. S. 18 ist, was über
die Ehe der Zriechischen Geistlichen gesagt ist, nicht genauz sie
dürfen nämlich als Geistliche nicht heirathen, nur die Fort-
setung einer vorhergeschlossenen Ehe ist ihnen gestattet.
Die Jansenisten deren wir ja selbst hier zu Lande haben, sind
unter den Katholiken vergessen, so wie unter den Protestanten
die mährischen Brüder. ~ In Rücksicht auf symbolische Bücher
wäre mehr Vollständigkeit zu wünschen. ~~ Bei dem Neujahrs:
rage wäre zu bemerken, daß die Beziehung auf den bürger-