Full text: (Achter Band)

Unter den juristischen Schriften ist vor allen Dingen zu 
erwähnen Tönsens Grundsätze eines allgemeinen 
positiven Privatrechts, dacgestellt aus einem positiv recht- 
lichen Princip. Kiel 1828. Die Schrift hat nicht, wie ein 
Recensent in Elv ers allgemeiner juristischen Zeitung S. 167 
fugttt. tie Zerderz w sera hen. et 12n 'Le irscnt 
ein allgemeines positives Recht für alle’ Zeiten und Völker, 
die Aufgabe des Werks ist vielmehr, wie jedem Leser leicht 
klar werden muß, ein von jeder bürgerlichen Gesellschaft an- 
erkanntes, und folglich anwendbares Naturrecht selbst construirend 
darzustellen, und zwar soll ein System des Rechts hier aus 
der Thatsache der bürgerlichen Gesellschaft, und aus den 
einfachen in diesem Factum enthaltenen Elementen abgeleitet 
werden. Durch diesen Grundgedanken unterscheidet sich ins- 
besondere diese wissenschaftliche Arbeit von älteren Versuchen, 
die darauf hinausgingen, - die rechtlichen Grundsälze aus ge- 
selligen Trieben abzuleiten. Nach einer allgemeinen Ent- 
wickelung des in dem Factum der bürgerlichen Gesellschast aus- 
gesprochenen legislativen Willens und seiner verschiedenen Rich» 
tungen folgt eine Anwendung der so gewonnenen allgemeinen 
Grundsätze auf das Recht des Eigenthums und auf die con- 
tractlichen Verhältnisse. – Dte Sammlung der Abhand- 
lungen aus den Schlesw. Holst. Anzeigen ist mit 
dem vor Kurzem erschienenen 2ten Hefte des Sten Bandes 
wenigstens vorläufig geschlossen worden. ~~ Dem in dieser Zeit- 
schrift schon mehrmahls behandelten Gegenstande, dem Vor- 
zugsrechte der gutsherrlichen Canonsgerechtigkeit im Concurse 
hat Herr Hofrath Th o ms en zu Gravenstein eine eigne Schrift 
gewidmet, unter dem Titel : Ueber die Schuld- und P fand- 
protocolle und über das Protocollationswesen des Herzog: 
thums Schleswiz mit Rücksicht auf die Vorrechte der Besitzer 
adlicher Güter xalione der Abgaben und Leistungen ihrer Un- 
tergehörigen an sie, bei entstandenem Coneurse credilorum 
eines solchen. Flensburg 1828. Die Acten sind in dieser 
Marerie noch nicht geschlossen, und es wird daher nicht an 
Gelegenheit fehlen, auf Herrn Hofraths Thomsens Schrift 
nächstens zurückzukommen. Vorläufig bemerken wir nur Fol- 
gendes; Die S. 52 angestellte Berechnung über diejenigen 
Summen, welche einige Gutsbesitzer an Canonsgeldern erlittett 
haben, scheint uns nicht in die Betrachtung zu gehören, Denn 
für die Rechtspflege und für die Grundsäle des Rechts ist es 
gleichgültig, wer dex Schaden leidende Gläubiger ist. Hätten
	        
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