Unter den juristischen Schriften ist vor allen Dingen zu
erwähnen Tönsens Grundsätze eines allgemeinen
positiven Privatrechts, dacgestellt aus einem positiv recht-
lichen Princip. Kiel 1828. Die Schrift hat nicht, wie ein
Recensent in Elv ers allgemeiner juristischen Zeitung S. 167
fugttt. tie Zerderz w sera hen. et 12n 'Le irscnt
ein allgemeines positives Recht für alle’ Zeiten und Völker,
die Aufgabe des Werks ist vielmehr, wie jedem Leser leicht
klar werden muß, ein von jeder bürgerlichen Gesellschaft an-
erkanntes, und folglich anwendbares Naturrecht selbst construirend
darzustellen, und zwar soll ein System des Rechts hier aus
der Thatsache der bürgerlichen Gesellschaft, und aus den
einfachen in diesem Factum enthaltenen Elementen abgeleitet
werden. Durch diesen Grundgedanken unterscheidet sich ins-
besondere diese wissenschaftliche Arbeit von älteren Versuchen,
die darauf hinausgingen, - die rechtlichen Grundsälze aus ge-
selligen Trieben abzuleiten. Nach einer allgemeinen Ent-
wickelung des in dem Factum der bürgerlichen Gesellschast aus-
gesprochenen legislativen Willens und seiner verschiedenen Rich»
tungen folgt eine Anwendung der so gewonnenen allgemeinen
Grundsätze auf das Recht des Eigenthums und auf die con-
tractlichen Verhältnisse. – Dte Sammlung der Abhand-
lungen aus den Schlesw. Holst. Anzeigen ist mit
dem vor Kurzem erschienenen 2ten Hefte des Sten Bandes
wenigstens vorläufig geschlossen worden. ~~ Dem in dieser Zeit-
schrift schon mehrmahls behandelten Gegenstande, dem Vor-
zugsrechte der gutsherrlichen Canonsgerechtigkeit im Concurse
hat Herr Hofrath Th o ms en zu Gravenstein eine eigne Schrift
gewidmet, unter dem Titel : Ueber die Schuld- und P fand-
protocolle und über das Protocollationswesen des Herzog:
thums Schleswiz mit Rücksicht auf die Vorrechte der Besitzer
adlicher Güter xalione der Abgaben und Leistungen ihrer Un-
tergehörigen an sie, bei entstandenem Coneurse credilorum
eines solchen. Flensburg 1828. Die Acten sind in dieser
Marerie noch nicht geschlossen, und es wird daher nicht an
Gelegenheit fehlen, auf Herrn Hofraths Thomsens Schrift
nächstens zurückzukommen. Vorläufig bemerken wir nur Fol-
gendes; Die S. 52 angestellte Berechnung über diejenigen
Summen, welche einige Gutsbesitzer an Canonsgeldern erlittett
haben, scheint uns nicht in die Betrachtung zu gehören, Denn
für die Rechtspflege und für die Grundsäle des Rechts ist es
gleichgültig, wer dex Schaden leidende Gläubiger ist. Hätten