Full text: (Achter Band)

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Statute nur das Verfahren in geringfügigen Sachen zum 
Gegenstande. Erst aus der Fürstlichen Verordnung vom 
30. April und vom 28. Mai 1704 *), so wie aus dem 
unterm 8. Juni 1708 für das Amt Steinburg erlassenen 
Rescripte (C. C. H. IU. pag. 57), durch welches letztere 
mit. dem, bei der dortigen Amtsstube eingeführten, soge- 
nannten Amtsverhöre, eine, den Bestimmungen der Land- 
gerichtsordnung conforme Veränderung getroffen wurde, fin- 
den wir den Gerichtsgebrauch anerkannt, daß alle Sachen 
bevor sie an Ding und Recht gelangten, bei dem Amtmann 
in Verhör genommen wurden, und diese Befugniß der Amt- 
männer ist auch in der Haderslebener Justizveroronung vom 
2. October 1714, so wie in dem Justizreglement für das Amt 
Segeberg vom 9. September 1743 (. 7. als bekannt vor- 
ausgesetzt. Durch alle diese Nachweisungen können wir in- 
deß zu keiner befriedigenden Antwort über bie Frage gelangen, 
auf welche Weise diese Befugniß der Amtmänner entstanden 
seyn mag. Das nicht aufzuhellende Dunkel, das über so 
manchen älteren Instituten unseres Vaterlandes schwebt, 
hüllt auch die erste Veranlassung der den Oberbeamten ein- 
geräumten prima cognilio ein und die historische Begrün- 
dung dieses. Instituts gehört gewiß mit vielen anderen zu 
den schwierigen Aufgaben im Gebiete der vaterländischen 
Rechtsgeschichte. Das Verhältniß in welchem unsere Amts- 
männer in früheren Zeiten zur Justizpflege in den ihnen 
anvertrauten Districten standen, liegt nicht außer allem Zweis. 
fel, und die wenigen dürftigen Nachrichten, die wir hierüber 
aus den Annalen der. Vorzeit schöpfen, lassen uns nur ver- 
muthungsweise darüber reden, wie die Amtmänner an. der 
Rechtspflege Antheil genommen, und welche Art der Gea 
richtsbarkeit von ihnen ausgeübt worden sey. Obgleich uns 
*‘). Die hier angezogenen, wohl wenig bekaunten Verfügungen sind 
[in dem Anhange zu diesem Aufsatze, soweit sie den vorliegenden 
\-Begenstand betrefsen, abgedruckt worden.
	        
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