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kann, als anerkannter Schiedsspruch betrachtet und zur Exe-
eution gebracht werden kann.
Die ersten Spuren dieses eigenthümlichen Instituts finden
sich. erst in gesetzlichen Vorschriften des 18. Jahrhunderts recht
deutlich vor. In der Landgerichts-Ordnung (Th.]. Tit.2. §.1.)
ist immer nur von Ding und Recht die Rede und es scheint:
mir keinem Zweifel unterworfen, daß noch zur Zeit der Re-.
vision dieser Proceßordnung, welches auch die alten Ding-
Protocolle bestätigen, alle Sachen an die ordentlichen Ge-.
richte gelangten. Zwar kennt die Landgerichts-Ordnung sos
genannte Mandate und sogar mandata sine elausula;
allein diese machten keine Ausnahme von der allgemeinen
Regel und bezogen sich hauptsächlich auf die Oberinstanz.
In den Béêmerkungen, welche im Aten. Hefte der Provincial-
berichte für 1823 über die prima audientia der Amtmän-
ner im Herzogthum Holstein ausgesprochen sind, wird schon
aus der Instruction für den Pinneberger Landdrosten vont
18. April 1691 (C. C. H. II. p. 10383) eine Hindeutung
auf die prima audientia abgeleitet, allein nach meiner Ans
sicht ist da, wo in der gevachten Insiruction von einer güts-'
lichen Entscheidung der Rechtssachen die Rede ist, nur die:
Sühne oder derjenige Güteversuch gemeint, auf welchen jeder
Richter ohne Ausnahme angewiesen ist. Zwar findet sichtin
mehreren Provinzialstatuten, namentlich in dem Nordstrander.
Landrecht Th. I. art. 26, in dem Eiderstedter Landrecht:
Th. l. art. 9 verbunden mit dem Justizreglement voti
20. November 1696 s. 1., so wie in der Stapelholmer Con-
stitution Tit. 11 und der Fehmarschen Verordnung 'vönt
8 Julii 1637 wegen des Landschreibers Accidenzien, ein resp.;
vor dem Staller, Landvogt und Kämmerer stattfindendes
Verfahren angegeben, welches mit der prima cognitis
übereinkommt, allein so wie sich der art. 26 des Nordstran-
dex Landrechts nur auf Gebotsbriefe bezieht, welche wie die
Mandate. in der Landgerichts.Ordnung keine Ausnahme. bil-
den, so haben die Bestimmungen der übrigen genannten
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