Full text: (Achter Band)

die. den Oberbeamten im Herzogthum 
Schleswig zustehende 
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Von dem Kanzelei: und Obergerichtssecretais Fedder en 
in Schleswig. 
Ubereinstimmend mit allen bekannten Proceßorvnungen, hat 
auch unsre vaterländische Gesetzgebung den Versuch einer güts 
lichen Erledigung jeder Streitsache vor der Entscheidung durch 
einen richterlichen Ausspruch zur unerlaßlichen Pflicht ge- 
macht, allein zwischen dieser wahren Gütepflege und dem 
Ausspruche des ordentlichen Richters in allen Streitigkeiten, 
welche diesem zur Prüfung und Entscheidung angewiesen sind, 
ein eignes den meisten Proceßorbnungen fremdes Institut 
gestelt, nemlich die den Oberbeamten beigelegte prima 
cognitio, d. h. die Befugniß der Oberbeamte. in jeder 
Sache, welche ad ordinarium gelangen kann, auf geschehene 
Anzeige und nach fruchtlos versuchter Güte, so wie ' nach 
genügender schriftlicher oder mündlicher Vernehmung der 
hierauf sich einlassenden Parthei, in einem Termine ein schließ- 
liches Decisum abzugeben, das nach Verlauf von 6 Wochen, 
in welcher Zeit davon ad ordinarium provocirt werden
	        
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