die. den Oberbeamten im Herzogthum
Schleswig zustehende
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Von dem Kanzelei: und Obergerichtssecretais Fedder en
in Schleswig.
Ubereinstimmend mit allen bekannten Proceßorvnungen, hat
auch unsre vaterländische Gesetzgebung den Versuch einer güts
lichen Erledigung jeder Streitsache vor der Entscheidung durch
einen richterlichen Ausspruch zur unerlaßlichen Pflicht ge-
macht, allein zwischen dieser wahren Gütepflege und dem
Ausspruche des ordentlichen Richters in allen Streitigkeiten,
welche diesem zur Prüfung und Entscheidung angewiesen sind,
ein eignes den meisten Proceßorbnungen fremdes Institut
gestelt, nemlich die den Oberbeamten beigelegte prima
cognitio, d. h. die Befugniß der Oberbeamte. in jeder
Sache, welche ad ordinarium gelangen kann, auf geschehene
Anzeige und nach fruchtlos versuchter Güte, so wie ' nach
genügender schriftlicher oder mündlicher Vernehmung der
hierauf sich einlassenden Parthei, in einem Termine ein schließ-
liches Decisum abzugeben, das nach Verlauf von 6 Wochen,
in welcher Zeit davon ad ordinarium provocirt werden