Domkapitek. Diese Einrichtung fand indeß nicht bloß an den
bischöflichen Kirchen Statt, sondern man stiftete auch an an-
dern Kirchen ähnliche Institute, denen ein Probst oder De-
kan vorstand und deren Mitglieder, wie jene, Canonici hie-
ßen. Mit der Zeit wurden aber die Canonici des gemein-
schaftlichen Lebens überdrüssig ; die Gemeinschaft in Ansehung
der Wohnungen und der Güter, wie die Uniformität der
Kleidung, wurden aufgehoben; die einzelnen Domherren er-
hielten besondere Einkünfte, (Prtbenden) c.; doch blieben auch
manche Stifte der alten Weise treu. Es bestanden also nun
zweierlei Stifte von Canonicis fort, nämlich Stifte geistli.
cher oder regulirter, (Canonicorum regularium) und Stifte
weltlicher Domherren, (Canonicorum saecnularium) und in
der Folge wurde bald hier ein Stift von dieser, bald dort
ein Stift von jener Art angelegt. So bestand z. B. das
ursprüngliche Domstift, das Bischof Gerold 1162 in Lübeck
anlegte, aus regulirten Chorherren; (°) in Eutin und Has
dersleben dagegen wurden Stifte weltlicher Domherren ange-
legt.
Daß nun die sogenannten Mönche in Neumünster, Se-
geberg und Bordesholm regulirte Chorherren gewesen, läßt
sich gar nicht in Zweifel ziehen; denn die dortigen Geistlichen
heißen in den zahlreichen Urkunden des Diplom. Neom. bei
Westphal durchgehends Canonici regulares, auf deutsch, „„de
erlyken ghestliken Donherren.' (z. B. Urk. 275. 278.) So
wurden sie also, als ihre Institute noch bestanden, von Päb-
sten und Erzbischöfen, von Königen, Herzögen und Grafen
genannt; wäre es denn nicht seltsam, sie jetzt nicht dafür an-
erkennen und ihnen nach ihrem Tode einen Namen verwei-
gern zu wollen, der ihnen, als sie im Leben waren, von den
the haben, so lange es Möuchsorden gegeben hat, nach einer he.
stimmten Regel geleet; Es leidet indeß fut keinen Zweifel, dag
di niemals Canonici geheißen haben.
(6) die v: 1: illie fe ch taiseo p Clericorum canonice
Yiventinm. Helm. c. 89.
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