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rechtem Ufer hatten die Stormarner ihren Sitz; die Mark
ſelbſt aber bewahrten und vertheidigten Landwehre aus allen
benachbarten Sächsischen Gauen unter dem Namen Mark-
§ . 42::
m rs iſt hier wohl zu bemerken, daß bei keinem einziger
alten Schriftſteller von einer Sächsischen Markgrafschaft in
[: Sadelbande auch nur auf die entfernteſte Weise die Rede
iſtz der Herr Dr. übernimmt es auch nicht, die Exiſtenz ders
selben auf directem Wege nachzuweisen, was durchaus una
möglich iſt. Er will indeß beweisen, daß es dort eine Säch«
sische Markomannie gegeben habe; allein die Exiſtenz dieser
kann er eben so wenig direct beweisen; denn so wie von der
Markgrafschaft, so herrscht auch von jener Markomannie bei
_ allen Autoren durchaus das tiefſte Stilſchweigen. Welches
sind denn nun die Beweise? Zuerſt setzt Herr D. a. a. O.
zwei Stellen aus Helmold her zum Beweise, daß Nordäle
bingien aus Dithmärſen, Holsatien und Stormarn beſtanden
habez hierauf läßt er eine lange Stelle aus dem 67. Cap.
des Helmolds folgen, worin von den Markomannen in Wag-
rien die Rede iſtz und endlich führt er aus dem 34. Cap.
des Helmolds folgende Worte an: Laestati sunt Holza-
tenses, nec non Stormarii, caelerique Saxones Slayis
contigui. Sein Schluß aus dem allen ~ der eigentliche
Beweis für die Exiſtenz einer Sächsiſchen Markomannie in
. Sabdelbande – lautet nun aber folgendermaaßen: Da die
Holſaten und Stormarner in jenen Worten ausdrücklich ges
nannt werden, und die Dithmarser nicht Slavis conligui
waren: so können unter den ,„caeteri Saxones Slavis
' conligui “ keine andere, als die Sächsischen Markmänner (in
Sadelbande, denn in Wagrien waren damals noch keine,)
verſtanden werden.".
Die Sache verhält sich also eigentlich so: Daß es
Markmänner in Sadelbande gegeben habe, davon weiß die
Geſchichte durchaus kein Wort; der Herr Dx. v. Duve will
ber ihre Exiſienz daher beweisen, weil sonst nicht zu begrei-