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einverleibt, oder der Limes Saxionae an die Schley ver-
setzt; an der Schley befand sich nun aber die nördliche
Gränze des Deutschen Reichs *) Regni + sagen Adam v.
Br. (p. 14. Lind.) und Helmold (1. c. 12.) ~ (nicht:
Saxionac) terminos aput. Schliaswig posuit. Auch kön-
nen wichtige Gründe vorhanden seyn, warum es nicht ſtatt-
" haft gefunden wird, später erworbene Besitzungen den an-
gränzenden frühern einzuverleiben; man denke sich z. B.
Ungarn 'in der Angränzung an die Türkei .und daß Obſt-
reich hier Eroberungen tmachte; würde Oeſtreich dann diese
Eroberungen Ungarn incorporiren? Unmöglich! Wie es sich
„.. . nun in dieſem Falle verhalten würde; so verhielt es sich auch i
“ mit Sachsen und den Slaviſchen Eroberungen in der An-
gränzung an dieses. Denn der Limes Saxionae war nicht
eine etwa blos geographiſche, auch nicht nur, wie D,
Schmidt sonst richtig sagt, eine militärische, sondern auch
und vor allen Dingen eine hiſtorisſch „staatsrechtliche
Gränzlinie. Die Sachsen waren nämlich, - wie bekannt iſt,
von den Franken nicht unterjocht worden; sie hatten ſich
nicht auf Gnade und. Ungnade ergeben; sie waren nicht tris
Hutpflichtig gemacht. worden, noch. in Dienſtbarkeit gerathenz;
sie hatten ihre Verfaſſung, ihre Rechtsgewohnheiten und
Freiheiten behalten. ).. Der Limes Saxionae yersus
'Slavos bezeichnete alſo die Ausdehnung gegen . die Slaven
.hin, welche Sachsen hatte,. als es, bekanntlich zu Selz, mit
Beibehaltung seiner eigenthümlichen Gesetze: und Rechte mit
"den Franken sich vereinigte, und nur bis an den Limes
Hazionas galt der Selzer §rlhzzß: nur so weit galten
1 9.1 t ' [i
.) Die Eroberung jenſeits der Eider kam auch nicht urtuittelbar :
_ unter das Hamburgiſche Stift, söndern ward dem Olhenbutgi-
f: "fihen Vißthütm beigelegt, wie betännt s 2:2. 3794.28
1) Videas s Saxonibus praeter decimak nibil o oneris‘ impos situm, re=
lictam libertatem, leges. et consuetiidines patitae: pszt: þ§:zn: :
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