Full text: (Siebter Band)

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ciren wollen, aufgegeben wird, dem Phisicus Ioci ihre tésti-. ; 
monia vorzuzeigen. Mit Ausnahme des Schauenburgiſchen 
Antheils, auf welchen das Rescript vom 49ten Aug. 1757 
ſich nicht bezieht, waren die Herzogthümer in 7 Phyſicate ein- 
getheilt, deren Anzahl durch das ebenerwähnte Reſscript auf 
10 vermehrt wurde. Zu einer vollſtändigen Uebersicht fehlt 
noch die Nachweiſung, wann. die im Jahre 1734 beſtehende 
Einrichtung iſt getroffen worden und welchen Gang die Phy- 
ſicateinrichtung im großfürſtlichen Antheil von Holſtein genom- 
my gzr: Die unentgeldliche Besorgung der armen Kranken. 
' Allgeniein läßt ſich wohl nicht behaupten, daß dem Phyſicus 
die unentgeldliche Besorgung der kranken Armen obliege. Ur. . ' 
ſprünglich iſt der Phyſicus nur auf die zur gerichtlichen Arz- 
neiwiſſenſchaft und mediziniſchen Polizei gehörigen Geschäfte 
angewiesen, und ſteht rückſichtlich der eigentlich mediziniſchen 
' Praxis, ſowohl was seine Rechte als ſeine Verpflichtungen be- 
trifft, allen andern zur Praxis berechtigten Aerzten ganz gleich. 
Auch iſt es in der That unbillig, dem Phyſicus eine so be- 
deutende Arbeit ohne alle Vergütung aufzubürden. Es muß 
daher wohl als Ausnahme von der Regel angesehen werden, 
wenn dem Phyſicus eine solche Verpflichtung obliegt. An 
mehreren Orten beſtehen auch jetzt noch besondere Contracte 
zwischen den Armencommünen und dem Phyſicus oder einem 
andern Arzte wegen der den Armen des Diſtricts zu leiſtenden 
ärztlichen Hülfe. Endlich hätte ieh, : 
3) noch gewünſcht, daß Herr Profeſſor Lü ders ſich über 
einen Punkt ausgelaſſen hätte, der den Rechtsgelehrten und 
den Arzt gleich nahe angeht und über den ſehr geſtritten wird, 
die Frage nämlich, wegen Competenz der Aerzte bei Beuren. 
. theilung von Gemüthskrankheiten. Welcher Grundſatz hier der 
richtige sey, scheint mir freilich im Mindeſten nicht zweifelhaft 
zu seyn. Es iſt gerade der Grundsatz, den das Schleswigsche 
Obercriminalgericht in einem ' neulichen Fall angenommen und 
den die Kanzelei ebenfalls genehmigt hat, wie ſich aus der 
Geſchichte des Criminalfalls in einer mir jetzt nicht zur Hand 
befindlichen Nummer der Däniſchen Collegialzeitung vom vori- 
gen Jahre ergiebt. Hier iſt angenommen, daß das Gutach _ 
ten der Medizinalbehörde, namentlich auch des Sanitätscolles 
giums, über das Daſeyn von Gemüthskrankheiten und Zuſtän.. 
den der Nichtimputativität für die Gerichte nur alsdann bine - 
dend iſt, wenn es auf medizinischen Gründen beruht, 
daß aber die Gerichte über den Gemüthszuſtand des Inquiſt: 
  
 
	        
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