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ciren wollen, aufgegeben wird, dem Phisicus Ioci ihre tésti-. ;
monia vorzuzeigen. Mit Ausnahme des Schauenburgiſchen
Antheils, auf welchen das Rescript vom 49ten Aug. 1757
ſich nicht bezieht, waren die Herzogthümer in 7 Phyſicate ein-
getheilt, deren Anzahl durch das ebenerwähnte Reſscript auf
10 vermehrt wurde. Zu einer vollſtändigen Uebersicht fehlt
noch die Nachweiſung, wann. die im Jahre 1734 beſtehende
Einrichtung iſt getroffen worden und welchen Gang die Phy-
ſicateinrichtung im großfürſtlichen Antheil von Holſtein genom-
my gzr: Die unentgeldliche Besorgung der armen Kranken.
' Allgeniein läßt ſich wohl nicht behaupten, daß dem Phyſicus
die unentgeldliche Besorgung der kranken Armen obliege. Ur. . '
ſprünglich iſt der Phyſicus nur auf die zur gerichtlichen Arz-
neiwiſſenſchaft und mediziniſchen Polizei gehörigen Geschäfte
angewiesen, und ſteht rückſichtlich der eigentlich mediziniſchen
' Praxis, ſowohl was seine Rechte als ſeine Verpflichtungen be-
trifft, allen andern zur Praxis berechtigten Aerzten ganz gleich.
Auch iſt es in der That unbillig, dem Phyſicus eine so be-
deutende Arbeit ohne alle Vergütung aufzubürden. Es muß
daher wohl als Ausnahme von der Regel angesehen werden,
wenn dem Phyſicus eine solche Verpflichtung obliegt. An
mehreren Orten beſtehen auch jetzt noch besondere Contracte
zwischen den Armencommünen und dem Phyſicus oder einem
andern Arzte wegen der den Armen des Diſtricts zu leiſtenden
ärztlichen Hülfe. Endlich hätte ieh, :
3) noch gewünſcht, daß Herr Profeſſor Lü ders ſich über
einen Punkt ausgelaſſen hätte, der den Rechtsgelehrten und
den Arzt gleich nahe angeht und über den ſehr geſtritten wird,
die Frage nämlich, wegen Competenz der Aerzte bei Beuren.
. theilung von Gemüthskrankheiten. Welcher Grundſatz hier der
richtige sey, scheint mir freilich im Mindeſten nicht zweifelhaft
zu seyn. Es iſt gerade der Grundsatz, den das Schleswigsche
Obercriminalgericht in einem ' neulichen Fall angenommen und
den die Kanzelei ebenfalls genehmigt hat, wie ſich aus der
Geſchichte des Criminalfalls in einer mir jetzt nicht zur Hand
befindlichen Nummer der Däniſchen Collegialzeitung vom vori-
gen Jahre ergiebt. Hier iſt angenommen, daß das Gutach _
ten der Medizinalbehörde, namentlich auch des Sanitätscolles
giums, über das Daſeyn von Gemüthskrankheiten und Zuſtän..
den der Nichtimputativität für die Gerichte nur alsdann bine -
dend iſt, wenn es auf medizinischen Gründen beruht,
daß aber die Gerichte über den Gemüthszuſtand des Inquiſt: