Full text: (Siebter Band)

  
  
  
  
  
  
  
m LI dds 
Da unser Land nach Tonder - Amt Landmaaß: aufgemeſ: 
sen iſt, so enthält eine Ruthe 48 Hamb. Fuß, und daher 
ind unsere Tonneu Landes zu 200 []Ruthen angenommen, 
mithin wäre das ganze Areal doch nur 7486 Ton. 164R. 00° 
Wenn wir nun die Meile zu 24000 Fuß Rheinl. anneh- 
men, oder zu 26300 Fuß Hamb., so enthält eine [JMeile 
2136,521 "unserer Ruthen, mithin beläuft sich das ganze 
Areal von Silt doch kaum zu z []Meilen. z ; 
Q Wollte man auch die Sanddünen von Sile mitrechnen, 
nemlich vom Südende Hörnums, bis an die Vogelkoje, so würde 
man doch aufs höchſte gerechnet, 3 Meilen mehr herausbrin- 
gen: Wäre nicht vom Herzogthum allein die Rede, so möchte 
. man glauben, daß man das Nord- Ende von Silt, das zum 
Amte Ripen gehört, mitgenommen hätte, denn mit den das 
ſelbſt vorhandenen Sanddünen würde circa 12 Meile heraus: 
kommen; jedoch dies kann nicht angenommen werden, und 
alſo muß hier durchaus eit Irrthum vorwalten, dex in Cam- 
merallſciſcher Hinsicht, der Insel Sile nachtheilig werden konnte. 
Wollte man auf emen Augenblick annehmen., daß die Insel 
im Jahre 1803 wirklich 13 . [JMeile . enthalten habe, und 
daß die Sanddühen seitdem 4 [Meile abgenommen oder 
verloren hatten , so müßte dieſe Abnahme um deſto fchauder- 
hafter für die Bewohner werden, weil nach diefem Verhält- 
U die Insel um 40 bis 50 Jahren nicht mehr exiſtiren 
w rde. j 1§ § 
Die Wahrhelt dabei iſt: daß die Abnahme der Insel 
auf der Weſt : Seite. jährlich auf eine Ruthe angenommen 
werden kann, und. auf der Süd - Seite z bis ; Ruthe jährlich. 
. Wenn ferner die Tabelle unser urbares Land zu 6492 
; Tonnen angiebt, so geſtche. ich, daß das Wort urbar, hier 
auf Silt eine sehr unbeſtimmte, unſichere Bezeichnung der 
Beſchaſfenhelt des Bodens iſt. Freilich iſt die Anzahl der 
"Tonnen, nach welcher wir die neue Land-Steuer erlegen, ziem- 
lich. nahe in der Tabelle angegebenz allein ich kann die Anse 
. ßung zu dieſer Steuer durchaus nicht mit den Begriffen, die 
ich mir von urbarem Lande mache, in Einklang bringen. Die 
Verordnung vom 45ten Dec. 1802, ſagt in §. 4: daß blos 
das urbare Land, nemlichz auf der Geeſt. das Acker-. 
und Wiesen : Land, und in den Marschen alles, sowohl Pflug- 
als Weide : Land dieser Steuer unterzogen werden ſoll.. Daß. 
aber Haiden, Gemeinheiten, nicht urbar gemachte Geeſt- 
weiden, Außendeichsland nicht für ſich zur neuen Land:Steuer 
 
	        
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