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perſon, daß es möglich sey, durch Aderläſſe am Fuß die Frucht
abzutreiben, so würde dies Mittel gewiß von ihr benutzt
werden, indem ihr von alten Weibern u. a. die ſich mie
Ölutentziehen befaſſen, wohl wenig Hinderniſse in den Weg ge-
legt werden dürften, und durch die Kräftigkeit ihrer Natus
ren würde dann gewiß nicht immer dem aborlus vorgebeugt
werden. An Orten wo feile Weiber gewiſſermaaßen eine In-
nung bilden, z. B. in sehr volkreichen Städten und vermuth-
lich auch ſelbſt an einigen Orten unsers Vaterlandes iſt dieses
I! Mittel, sich vor Schwangerschaft zu ſichern oder sich davon
I | zu befreien, oft auf erfolgreiche Weiſe angewandt worden.
11 Aber auch in dem Techniſchen der Operationen zur Blut-
mr entziehung wird von ungeſchickren Händen gefrevelr. Denn
Hi wie oft wird nicht ſtatt der Blutader die Pulsader oder ein
u ! Merve oder eine Sehne verwundet, wo dann der Erfolg nicht *
| . selten eine Lähmung des Gliedes, ja selbſt mittelbar der Tod
| seyn kann. Ebenfalls kann ich nicht umhin noch einer Gefahr,
die ich jedoch wegen der Seltenheit nicht zu hoch in Anschlag
bringen will, zu erwähnen, die durch Inſtrumente, an denen
veneriſches, krätziges oder anderes Gift aus Nachläſſigkeit, -
haften geblieben iſt, entſtehen kann, Daß auf diese Art niche
ſchon Mancher angeſteckt seyn sollte, iſt kaum zu bezweifeln,
und Mancher .iſt vielleicht zur veneriſchen Krankheit und Krätze
gekommen, ohne selbſt zu wiſſen vie. ;
Es würde mir nicht ſchwet werden, noch mehrere Nach- ;
theile aufzuzählen, die durch unzeitiges und ungeregeltes Blut-
_ laſſen entſtehen können und häufig entſtanden sind, Es ge-
nüge jedoch die vorſtehende, kurze Darſtellung. Erfahrene Aerzte
werden mir in dem Gesagten beiſtimmen, Mir liegt blos
noch ob, einige unmaaßgebliche Vorſchläge zur Hemmung die-
- ſes Unweſens diesem Aufsatze hinzuzufügen, j
. Demnach glaube ich, würde es durchaus nothwendig seyn, .
durch eine allgemeine Verordnung feſtzusſetzen, daß ein Jeder,
der ſich mit dem Blutlaſſen beschäftigen will (wie es bereits
verordnungsgemäß längſt mit. den sogenannten Amtschirurgen
[Barbiern] der Fall iſt) ſich vorher einer Prüfung durch ei-
nen Phyſikus oder andern autorisſirten Arzt unterwerfen müßte.
Dann müßte es aber ferner auch ejnem jeden nicht zur medi-
zinischen Praxis Befugten untersagt seyn, von seinen Blutwerk: .
zeugen Gebrauch zu machen, wenn er nicht vorher von einem
autoriſirken Arzte dazu die. ſpecielle Erlaubniß erhalten hätte.
Nicht minder wäre jenen einzuſchärfen, ſich genau an das
u
m. ihnen vorgeſchriebene Quantum von Blut sowohl, als auch ;