~~ 183 T
„Verpflichtung haben, Unvermögenden unentgeldlich Arznelen
„„verabfolgen zu laſſen, als jeder Dritte den Unpermögenden
“tu LVU IT IR. chez g tte tes:
„„mögenden nicht einzelnen Individuen aufgebürdet werden,
„„sondern bleibt auch hier Gegenſtand der Armenpflege‘’\.
: Bei uns iſt eine solche Vorschrift indeß niche nöthig, da
ſelbige ſich ganz von ſelbſt verſteht, und bereits in der Ars
menverordnung vom 23ſten Decbr. 1808 das Nöthige wegen
der Hülfsbedürftigkeit vorgeſchrieben iſt.. Richtet ſich Jeder
darnach, so kann Keiner aus Mangel umkommen. Wird dieſe
Vorschrift aber hier oder dort nicht genau befolgt, und leiden
dadurch Einzelne; so iſt deren Vorbeugung und Abhelfung .
nicht Sache der Apotheker, und kein Criminaliſt wird ihnen
die Folgen anrechnen, wenn ſje das widerrechtliche Verfahren.
einzelner Armenanſtalten durch Aufopferung ihres Vermögens,
nicht verbeſſern, und Jedem das als Heilmittel Verlangte un-
î hedinget gralis hingeben, s !
8) Ueber den Schaden der Blutenkziehung durch
Nichtärzte. ;
. Es iſt keinem Zweifel utiterworfen, daß es der Verwaltung
des Staats obliegt, durch weiſe Gesetze für die Gesundheit und
das Leben seiner Bewohner Sorge zu tragen. In allen cis
viliſirten Staaten gilt dieser Grundsatz, und er iſt in dem
einen mehr, in dem andern weniger praktiſch in Kraft getres
ten. Die Quarantaine- Anstalten, die in manchen Staaten
' gesetzlich befohlene Vaccination u. s, w. sind Belege für diese
Behatiptung, und es iſt nicht zu läugnen, daß unser Vater-
land, was die Vollkommeuheit der Medizinal-: Polizei betrifft,
vieken andern Ländern zum Muſter dienen könnte. Um so
mehr iſt es zu verwundern, daß ein Gegenſtand, der nach meir
nem Bedünken, von großem Intereſſe für tausende von In:
‘dividuen, und also mittelbar für den ganzen Staat iſt, bis
_ jetzt ſo faſt gänzlich außer Acht gelaſſen wurde. Ich verſtehe
hierunter den Mißbrauch und Schaden, welcher seit so langere. '
Zeit, mit dem ungeregelten Blutlaſſen durch Nichtärzte getrie-
ben worden iſt, und der noch täglich damit getrieben wirke.
Ueber dieſen Gegenſtand sey es mir erlaubt, in dieſen
Blättern einige. kurze Bemerkungen darzulegen...