Full text: (Siebter Band)

  
  
  
  
Ä 182 
als seine Forderung beträgt, und verhält ſich deswegen ruhtg, 
indem diese nicht mitprivilegirt ſind. Man hat ſagar Bei- 
ſpiele, daß eine vor Ablauf des Privilegiums eingeklagte, dureh 
die Chicane des Debitors einige Jahre aber hingehaltene Fore. 
derung in seinem Concurſe, nicht mehr als privilegirt ange- 
. ſehen wurde, weil das Gericht die Änſicht hatte,. daß das 
Privilegium durchaus nicht länger als ein Jahr daure, und 
ſelbſt durch zeitige Einklage nicht erhalten werde. Soll nun der 
Apotheker gegen ein ſolches Urtheil ein Rechtsmittel ergreifen, 
ſo hat er dieſe Koſten, und wird also auf jeden Fall, ſelbſt 
als Sieger, Schaden leiden, weshalb er ſich beruhigen muß. 
..  Indeß würde selbſt die Richtigkeit dev behaupteten Si-: 
ê ctherheit nichts releviren, weil dadurch dennoch keine Pflicht . 
für den Apotheker, ſondern nnr eine Veranlaſſung zum Cres 
ditiren entſtehen könnte. y 
Sonach würde eine höchſtmerkwürdige Verfügung ans Licht 
kommen, wenn in Zukunft das Hauptprincip: ,, daß der Apo- 
„ lkheker des Kranken wegen da sey, ergo zum Creditiren, schule 
dig sey '“ als Norm dienen sollte; indem dann kein Verkäu- 
fer, ~ wenigstens Keiner, der irgendwo zum Verkauf allein 
privilegirt iſt, ~ auf baares Geld beſtehen dürfte, da alles 
. irgend Jemandes wegen da iſt, derowegen diesem oder jenem, 
der es gebrauchen soll, vorläufig gegeben werden muß. 
î_ Die entgegengesetzte Ansicht iſt übrigens auch ſchon von 
unsern höchſten Gerichten ausgesprochen, indem auf eine, von 
einem Magiſtrat gegen einen Apotheker eingereichte Beſchwerde, 
betreffend den verweigerten Credit „. dahin entschieden wurde: 
-,„daß hierüber im allgemeinen ſich nichts beſtimmen lasſſe, 
„„ sondern daß es dabei auf jeden speciellen Fall, wo ein Cre- 
. sx dit verweigert worden, ankomme'., 
Hierin iſt alſo die obige Anſicht, daß im allgemeinen der. 
Credit nicht *) verlangt werden könne, und daß es bei deren 
Beſtimmung auf die Lage der Dinge ankomme, ausgesprochen. 
Ganz übereinſtimmend iſt hiemit unter andern auch ein 
Reſcript **). des königl. Preuß. Miniſteriums der Medizinal-. 
angelegenheiten vom 18ten Mai 1821, wo es heißt: „„Cs iſt 
a-, ’anz unbedenklich nach den beſtehenden Gesetzen, daß die Apo- 
-, theker, Credit zu geben, so wenig genöthigt werden können, 
-- wie jeder andre Handeltreibende, und daß ſie keine größere 
. ; ... s : cr. f n # ; 
' Y unhedîinge . . :. ; f s. >. 
*") Berliviſches Jahrbuch f. d, Pharm. Jahrg. 26. S, 268. . - 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.