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"Apotheker selne Waare auf Credit hingeben müſſe, sondern
höchſtens sagen, daß dafür gesorgt und solchen Personen das
Möthige gereicht werden müſse, wenn ſte selbſt nicht des Ver-
mögens seyn sollten.. Wäre nemlich jene Behauptung richtig,
ſo müßte man analog behaupten,. daß alle Sachen,. deren Ger
brauch irgend Einem im allgemeinen oder allenfalls zur Wie-
derherſtellung seiner Geſundheit ndôthig sey, ihm von den resp.
Verkäufern auf Credit gegeben werden müſſez; indem auch
durch deren Vorhandenseyn die Hülfe des Arztes ſtets bedingk
|ſ, z. B. Aufwartung, Wäſche, Eſſen und Triuken tc. und.
der Kranke, wenn auch noch so viel creditirte Medizin
daſteht, dennoch ohne diese verloren ſenn würde. So wenig
man für dieſe Sachen und Hülfsleiſtungen einen nubedingten
Credit, oder bei dem Verweigerten eine Imputabilität annehr
men wird, eben ſo wenig kann man vernünftigerweiſe dars
aus den Credit bei dem Apotheker herleiten; und um so we:
niger, da’ außer diesem gleichfalls Viele mit dem Verkaufe be-
ſtimmter Sachen allein privilegirt sind, und ſich also auf je-
den Fall mit dem Apotheker in gleicher Lage befinden.
y Wie es übrigens in solchen Fällen "gehalten werden soll,
Hl kann Keinem unbekannt seyn, da die bekannte Armenverord-
M -: nung vom 23steu Decbr. 1808 ausdrücklich vorschreibt, daß
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M .: _ Wenn nun diese Vorschrift nicht immer befolgt wird, so
j;! iſt dies freilich traurig, und sollte iu jedem einzelnen Fall ger
rügr werdenz alkein deshalb kann man doch nicht dem Apothe-
zul: ker die Pflicht aufbürden, die Gewiſsenlqſigkeit Anderer zu ver:
.! beſſern und demjenigen sein Eigenthum hinzugeben, der im
I!! Unvermögensfall von der Commüne unterſtütt werden soll. .
|! - Denn die Armenverordnung ſagt: einem Hülfsbedürftigen solle
]. das Nöthige gegeben werden, wozu natürlich auch die Medi-
. gin gehört, wenn er selbige gebrauchen soll. Denn iſt die
Commüne ſchuldig dem Hülfsbedürftigen Nahrung, Kleider
ü. s. w. zu geben,. so iſt dies auch hinſichtlich der Heilmittel
der Fall, und die Commüne rhuß dieses vorgeschriebenermaa:
. Hen thun, ſobald Einer hülfsbedürftig iſt, und kann, nach
Vorschrift. der Armenverordnung sowohl gegen den Hülfsble.
dürftigen als gegeu die pflichtige Commüne ihren Regreß nehr
. men. Erhält die Commüne übrigens das Gereichte nicht wie-
. der, so tragen alle Einwohner den Schaden, welches übrigens
pl auch billiger iſt, als wenn der- Apotheker allein leiden soll.
Durch dieſe Vorſchrift iſt alſo genau beſtimmt, wie es in Fäl-