Full text: (Siebter Band)

  
  
  
Ä ~ TI 
men, nich t gegeben werden könne, da ſelbige, abgesehen von 
dem unausbleiblichen Ruin aller Apotheker auch zum größten - 
Betruge führen würde, und überall unausführbar wäre. Wo- 
her ſoilte nemlich der Apotheker wiſſen,, ob A. oder B. als 
Armer irgendwo aufgenommen sey oder nicht? Da er höch- 
ſtens die Armen seines Wohnorts persönlich kennt, und eino 
Apotheke bekanntlich nicht für einen beſtimmten Diſtriet, sons 
dern fur die ganze Menſchheit exiſtirt. Welcher von mehre- 
ren an einem Orte befindlichen Apothekern ſollte vorzugsweise 
zu dieser Ehre, sein Eigenthum gratis hinzugeben, berechtigt 
seyn? Welche Waare des Apothekers würde als s. g. Heil: 
mittel angeſehen werden können nnd creditirt werden müſſen? 
Auch Wein tc. iſt in den Apotheken zu haben, und nichc ſelten 
ein gutes Heilmittel. Sollte. man auch dieſen miccreditirt 
wiſſen wollen, ſo würde manche durſtige Seele auf Koſten des: 
jenigen Apothekers, der den wohlschmeckenſten Wein hätte, 
nicht ſelten einen solchen Labetrank, als Heilmittel zu ſich nehr 
men. Mehrere Sachen werden ohne Zweifel öfters als Heilr 
mittel gebraucht werden,, die auch in gesunden Tagen gern 
enoſſen werden, und auch dieſe müßte der Apotheker jedem 
ij ereditiren, wenn er in öffentliche Armenhäuſer nicht 
aufgenommen, und selbige vorgeblich als Heilmittel gebraw 
en wollte. j i . 
§ Auch würde dadurch für manchen Armen eine neue Er: * 
werbéquelle eröffnet werden, da diese die Heilmittel bei dem 
Apotheker auf Credit kaufen, und für die Hälſte mit vielem 
Mutzen an Andere wieder verkaufen könnten. Noch einige taus 
ſend andre Fälle, die aus einer solchen Vorſchrife folgen würs 
dr könnte man anführen, wenn nicht die obigen ſchon hin- 
reichten. ; ' 
. So wenig hiernach die Pflicht der Apotheker zum unbe- 
dingten . Creditiren durch ein beſtimmtes Geſetz hervorgehet, 
und ſchwerlich je hervorgehen wird, eben ſo wenig folgt djes 
ſes aus der Natur der Sache, ~ und am wenigſten dürfts 
dieses denn aus den von dem. Herrn Berfaſſer dafür ange; 
führten Gründen folgen, die hier noch geprüft werden mögen, 
Wenn es auch gewiß iſt, daß die Hülfe des Arztes durch 
Medicamente bedingt, und mancher Kranke ohne diese verlo: 
ren iſtz ſo kann man daraus dennoch nicht folgern, daß der 
c g; 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.