Full text: (Siebter Band)

  
  
 7T18 Ä 
bes Geſchäfe nach beſtehenben Gesetzen für baares Geld gehe, 
2) der Verkauf von Arzneien nichts Eigenthümliches hat, und 
nichts weiter als ein gewöhnlicher Kauf iſt, und folglich 3) 
‘bei diesem so wenig als bei dem “Kaufe eines jeden andern 
geringfügigen Gegenſtandes im allgemeinen ein Credit präſu- 
‘miret oder verlangt werden kann. Da nun dieses unbeſtreit- 
bar iſt, ſo folgt 4) daß auch der Apothekér im allgemeinen 
überall nicht zum Creditiren verpflichtet iſt, und daß 5) eine 
ſpecielle geltende Vorſchriſt dieſe Ausnahme von der Regel 
vorſchreiben müſſe, ehe man den Apotheker zum Creditiren 
überall, eder, zum unbedingten Creditiren zwingen kann, und 
"endlich 6) daß von einer Pflicht zum Creditiren nicht die 
. Rede seyn könne, da bei uns ein solches Gesetz nicht exiſtire. 
Freilich hält Herr Verfaſſer die oben allegirte Verord- 
nung für ein solches, den unbedingten Credit vorſchreibende 
Geſel;; alleln ſchon aus dem vom von dem Herrn Verf. dafür 
Angeführten folgt, daß dieſe Verfügung bei uns überall nie 
. ghur Anwendung gebracht iſt; wenigſtens aber gegenwärtig kei- 
ne Kraft mehr haben könne, da ſich die Verhältniſſe im Gan- 
zen, und namentlich auch hinsichtlich des Apothekerwesens, so 
Feänderciÿaben; daß die Anwendung dieses Gesetzes zu Ver- 
kehrtheiten führen würde. Ö e 
. . Nimmt man übrigens auch die Anwendung dieses Ger . 
setzes an: ſo würde daraus für das Creditiren im allgemei- 
nen wenig, für die von dem Herrn Verfaſſer ausgesprochene 
Anſicht aber, gar nichts folgen. ts Lz sts 
Has Gesetz ſagt nur im allgemeinen, der Apotheker solle, 
wenn der Kranke auch nicht immer Geld mitsende, die Me- 
‘dizin während der Krankheit verabfolgen laſſen, es schreibt 
alſo nur vor: daß der Apotheker nichr eigensinnig auf die so-' 
fortige baare Zahlung beſtehen, oder doloſe den augenblicklichen 
Credit versagen solle. Nur dieses kann der Sinn der Ver 
"ſchrift ſenn. Denn dadurch, daß dem Apotheker im allgemei- 
nen vorgeſchrieben wird, er solle die Medizin verabfolgen laſr 
. sen, wenn auch während der Krankheit nicht immer Geld 
bafür mitfolge, iſt ihm keineswegs zur Pflicht gemacht, daß 
er absolut Jedem, ohne Unterschied und ohne Sicherheit, Cre- 
dit geben ſolle, sondern nur beſtimmt, daß er ausnahmsweiſe , 
uicht immer auf baare Zahlung, wie ſonſt jeder ehrliche Mann, 
bt iK in. dio Augen fuciazend muß es übrigens auch 
Jedem seyn, daß eine solche Vorschrift zum unbedingten Cre- 
dit, an Jeden, der nicht in öſfentliche Armenhäuſer aufgenom- 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.