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der Sache Jedem Credit geben müsſſe, der nicht in
öffentlichen Armenanſtalten aufgenommen ſey.
Diese Behauptung nun iſt die Veranlaſſung und die
Prüfung der dafür angeführten Gründe, der Zweck des Nach-
ehenden. ; "tz
ſieb Der Herr Verfaſſer begründet seine ausgesprochene "An:
ſicht A) durch ein Geſet, nämiich die Medizinal: und Apotheker,
ordnung vom Aten Decbr. 1672 g. 19. Hierin wurde näm,
. lich 1) vorgeſchrieben, daß der Upotheker im Allgemeinen, '
und folglich 2) auch den wenig begüterten Leuten Credit ge;
. ben müuſſe. B) aus der Matür der Sache und dem Geiſte
des Apothekerwesens. Denn da 1) die Hülfe des Arztes durch
die Apotheker bedingt wäre (indem diese allein zum Verkauf
der Heilmittel berechtigt) und 2) mancher Kranke verloren.
ehe, wenn ihm keine Arzneien gereicht würden, ſo folge
ß; daß - der Apotheker seine Waaren auf Credit verabfolgen
laſſen müſſe, und um so mehr, da Jeder das Leben eines An-
dern mit Koſtenaufwand retten müſſe, weil sonſt eine Impu-
tabilität Statt finde. ; ; ;
Erwäge man nun überdies, fährt der Herr Verfaſſer
fort, daß dem Apotheker des Creditirens wegen, seit Privile:
gium gegeben, und daß er deshalb ſters ſicher gegen Verluſt
des Creditirten ſey, ſo werde seine Anſicht auch durch den
Geiſt dieſer Verordnung beſtärigt.
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Der Verfaſſer dicses iſt kein Juriſt; kann also über den
Geiſt und die ralio legis nicht viel ſagen, weil er die Theo:
rie der- Incerpreration nicht ſtudirte; allein des ungeachtet
ſcheint es ißr daß aus der angeführten Vorſchrift keineswegs
das vom Herrn Verfaſſer darin Gefundene, am wenigſten
aber deſſen Folgerungen hervorgehen, wie das Folgende zeigr.
Was nun die Natur der Sache angeht, ſo muß Verf.
dieſes bemerken: daß es mit „der Natur der Sache-- in
jetziger Zeit s0 ein eignes Ding sey, und daß er wohl géhört,
daß die Bedeutung dieses Dinges unter den Gelehrten nicht
ſo ganz ausgemacht sey; weshalb er darüber wenig anzuführ
ren haben wird. tz. ct ] “ §4 . ha;
: hete! Behauptung : daß .der Apotheker Jedem unbedingt.
Credit geben müſſe, der nicht In öſfentliche Armenhäuſer aufe.
enommen worden, kann Verfaſsſer nicht beipflichten, sondern,
er hält im Gegeutheil dafür, daß Keiner, folglich auch kein.
Apotheker im Allgemeinen zum Creditiren gezwungen, am
wenigſten aber zum unbedingten Creditiren ſchuldig seyn
kann; und zwar deshalb nicht, weil 1) jeder Handel und je-
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