Full text: (Siebter Band)

  
  
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prâsentativen Syſtem schon an sich unzertrennlich verbunden 
 iſt und aufs Bündigſte in der ſchon obenerwähnten Conſti- 
tution vom 7. Januar 4637 durch die Worte: 
„V „Wie Wir denn männiglich bei Vermeidung 
.. „Unserer höchſten Ungnade und willkührlicher 
„Strafe sich: solchem (Beſchluß des Landſchaftlichen 
ie Sollegii? gemäß zu bezeigen und im geringsten 
; „nicht zu widersetzen hiermit suferlegen. : Das 
... meynen Wir ernſtlich.-- 
kandesherrzlich beſtätigt wird. . 
Ein Hauptobject. der, Verhandlungen dieſes Landesvors 
seher Collegii, waren natürlich. die Schulden der Commune. 
Von. welchem Zeitpunct.. nur und aus welcher Veranlaſſung 
es sich herſchreibt, daß. die Landschaft als. ein corpus und 
außerdem jedes Kirchspiel seine befondern Kapitalſchulden 
hat, hat sich nicht ausmitteln lassen, da erſt seit den Jahren 
1668 förmliche Landesprotocolle qufgenommen und gesam- 
melt zu seyn scheinen. So. viel iſt aber gewiß, daß zu ver- 
ſchiedenen Zeiten die. landſchaftlichen. Schulden ganz oder zum . 
Theil über die Kirchspiele repartiret und daraus wenigstens. 
 hgrößtentheils die îKirchſpielſchulden entſianden ſind. . Nas 
mentlich geschah. eine solche Vertheilung im letzten Decennio 
des. 17. Jahrhunderts und zwar zufolge eines per majora 
in / der Landſchaft gefaßten Beſchluſſes,, in Beziehung auf 
welchen in einem Landes-Protocolle vom 16. Januar 1689 
angeführt wird, daß auf Inſtanz von 7 genannten Kirchſpien ' 
len eine Hochfürſtliche Verordnung eingekommen. sey, wonach 
die Vertheilung auf einen gewiſſen Fuß dahin, was die 
majora dieserwegen bei voriger Verſammlung beliebet, 
gesetzt. worden. Auf ähnliche Weiſe. wurden aber auch ver- 
ſchiedentlich einzelnen Kirchſpielen wiederum Schulden aba 
und auf die ganze Landschaft genommen. So ward durch 
ein Rescript des- Herzogs Chriſtian Albrecht vom 9. Mai 
16741 dem Landvogt aufgegeben, in einer Landesverſammlung 
die Gevollmächtigten dahin „zu diſgeniren, dem Kirchspiel 
 
	        
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