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prâsentativen Syſtem schon an sich unzertrennlich verbunden
iſt und aufs Bündigſte in der ſchon obenerwähnten Conſti-
tution vom 7. Januar 4637 durch die Worte:
„V „Wie Wir denn männiglich bei Vermeidung
.. „Unserer höchſten Ungnade und willkührlicher
„Strafe sich: solchem (Beſchluß des Landſchaftlichen
ie Sollegii? gemäß zu bezeigen und im geringsten
; „nicht zu widersetzen hiermit suferlegen. : Das
... meynen Wir ernſtlich.--
kandesherrzlich beſtätigt wird. .
Ein Hauptobject. der, Verhandlungen dieſes Landesvors
seher Collegii, waren natürlich. die Schulden der Commune.
Von. welchem Zeitpunct.. nur und aus welcher Veranlaſſung
es sich herſchreibt, daß. die Landschaft als. ein corpus und
außerdem jedes Kirchspiel seine befondern Kapitalſchulden
hat, hat sich nicht ausmitteln lassen, da erſt seit den Jahren
1668 förmliche Landesprotocolle qufgenommen und gesam-
melt zu seyn scheinen. So. viel iſt aber gewiß, daß zu ver-
ſchiedenen Zeiten die. landſchaftlichen. Schulden ganz oder zum .
Theil über die Kirchspiele repartiret und daraus wenigstens.
hgrößtentheils die îKirchſpielſchulden entſianden ſind. . Nas
mentlich geschah. eine solche Vertheilung im letzten Decennio
des. 17. Jahrhunderts und zwar zufolge eines per majora
in / der Landſchaft gefaßten Beſchluſſes,, in Beziehung auf
welchen in einem Landes-Protocolle vom 16. Januar 1689
angeführt wird, daß auf Inſtanz von 7 genannten Kirchſpien '
len eine Hochfürſtliche Verordnung eingekommen. sey, wonach
die Vertheilung auf einen gewiſſen Fuß dahin, was die
majora dieserwegen bei voriger Verſammlung beliebet,
gesetzt. worden. Auf ähnliche Weiſe. wurden aber auch ver-
ſchiedentlich einzelnen Kirchſpielen wiederum Schulden aba
und auf die ganze Landschaft genommen. So ward durch
ein Rescript des- Herzogs Chriſtian Albrecht vom 9. Mai
16741 dem Landvogt aufgegeben, in einer Landesverſammlung
die Gevollmächtigten dahin „zu diſgeniren, dem Kirchspiel