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ſchaft hervorgeht, ber beütlichſte Beweis, bäß nicht die eiti-
zelnen Einwohner, sondern die Kirchspiele qu corpßora den
Inbegriff der Landſchaft und die unmittelbaren Glieder der-
selben ausmachen. ' So wird ferner die Theilnahme der Ab-
geordneten jedes Kirchspiels an‘ den Landesversammlungen,
nämlich des Kirchſpielvogts und der Landes- und Kirchspiels»
Gevollmächtigten als die Theilnahme des‘ ganzen Kirchspiels
angesehen und das rotum, welches. diese führen, ‘als das
volum des Kirchspiels erachtet, der durch Mehrheit die-
ser Kirchſpiels-Vota gefaßte Beſchluß aber als gültig
und verbindend für die ganze Landſchaft gesetzlich anerkannt,
Bei diefer Verfassung iſt. die Landschaft bis auf den heutiges
Tag verblieben und nur noch aus neueren Zeiten die Cornſti-
tution vom 30. Mai 1731, wegen der Gevollmächtigten und
Deputirten-Wahlen und die hierauf: sich beziehende Verf»
_ gung vom 21. Novbr. 1796 zu erwähnen, da auch hiedurch
tviederholt die den Kirchspielen zuſtehendé freie Wahl ihrer
Gevollmächtigten, mithin die in dieser und’ durch diese be-
stehende repräsentative Verfaſſung der Landschaft Landes-
herrlich beſtätigt iſt. Seit faſt zwei Jährhunderten iſt mit-
hin die Landschaft im ünveränderten Besitz vieser 'in ihrer
Urverfaſſung begründeten und wiederholt Landesherrlich be-
ſtätigten Verfaſſung und ſtets iſt, wenn von Landschaftlichen
Ausgaben, ordinairen sowol als extraordinairen oder sonftigen,
die Landschaft betreffenden Angelegenheiten irgend einer Art
die Frage gewesen, verfaſſungsmäßig solchergeſtalt verfahren,
. daß die in Rede ſtehendé Angelegenheit in der Landes -Ver-
sammlung, d. h. im Landes =Collegio nach dessen ordnungs-
mäßig beſchaffter Convocation vorgetragen und erörtert, so-
dann von den versammelten Kirchspielen durch deren Reprä-
sentanten curiatim darüber votirt und dadurch einstimmig
oder per majora der Beschluß, letzterer aber wie für das
Ganze, so auch für die einzelnen Einwohner bindend und
verpflichtend erachtet worden, wie denn solches mit dem, der
inneren Einrichtung des Landes zum Grunde liegenden re-