Full text: (Siebter Band)

  
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ſchaft hervorgeht, ber beütlichſte Beweis, bäß nicht die eiti- 
zelnen Einwohner, sondern die Kirchspiele qu corpßora den 
Inbegriff der Landſchaft und die unmittelbaren Glieder der- 
selben ausmachen. ' So wird ferner die Theilnahme der Ab- 
geordneten jedes Kirchspiels an‘ den Landesversammlungen, 
nämlich des Kirchſpielvogts und der Landes- und Kirchspiels» 
Gevollmächtigten als die Theilnahme des‘ ganzen Kirchspiels 
angesehen und das rotum, welches. diese führen, ‘als das 
volum des Kirchspiels erachtet, der durch Mehrheit die- 
ser Kirchſpiels-Vota gefaßte Beſchluß aber als gültig 
und verbindend für die ganze Landſchaft gesetzlich anerkannt, 
Bei diefer Verfassung iſt. die Landschaft bis auf den heutiges 
Tag verblieben und nur noch aus neueren Zeiten die Cornſti- 
tution vom 30. Mai 1731, wegen der Gevollmächtigten und 
Deputirten-Wahlen und die hierauf: sich beziehende Verf» 
_ gung vom 21. Novbr. 1796 zu erwähnen, da auch hiedurch 
tviederholt die den Kirchspielen zuſtehendé freie Wahl ihrer 
Gevollmächtigten, mithin die in dieser und’ durch diese be- 
stehende repräsentative Verfaſſung der Landschaft Landes- 
herrlich beſtätigt iſt. Seit faſt zwei Jährhunderten iſt mit- 
hin die Landschaft im ünveränderten Besitz vieser 'in ihrer 
Urverfaſſung begründeten und wiederholt Landesherrlich be- 
ſtätigten Verfaſſung und ſtets iſt, wenn von Landschaftlichen 
Ausgaben, ordinairen sowol als extraordinairen oder sonftigen, 
die Landschaft betreffenden Angelegenheiten irgend einer Art 
die Frage gewesen, verfaſſungsmäßig solchergeſtalt verfahren, 
. daß die in Rede ſtehendé Angelegenheit in der Landes -Ver- 
sammlung, d. h. im Landes =Collegio nach dessen ordnungs- 
mäßig beſchaffter Convocation vorgetragen und erörtert, so- 
dann von den versammelten Kirchspielen durch deren Reprä- 
sentanten curiatim darüber votirt und dadurch einstimmig 
oder per majora der Beschluß, letzterer aber wie für das 
Ganze, so auch für die einzelnen Einwohner bindend und 
verpflichtend erachtet worden, wie denn solches mit dem, der 
inneren Einrichtung des Landes zum Grunde liegenden re-
	        
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